Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Vorschub leistete, während in Wirklichkeit die Ursache nur in dem 
im Ministerium selbst aufklaffenden Zwiespalt zu suchen war; 
denn hier stand der demokratische Oberländer in schroffem Gegen- 
satz zu der Mehrzahl seiner Kollegen, die ihn freilich mit Rück- 
sicht auf die im Lande herrschende Stimmung nicht fallen lassen 
durften. Als nun bekannt wurde, daß das neue Wahlgesetz die 
erste Kammer beibehalte und die Wahlen dazu an einen Zensus 
knüpfe, setzte man sofort alle Hebel dagegen in Bewegung. Auf 
einer für den 3. Sept. nach Dresden einberufenen Versammlung 
aller Vaterlandsvereine wurde nach den schärfsten Angriffen auf 
das Ministerium mit allerdings nur einer Stimme Majorität 
die Aufrechterhaltung der konstitutionellen Monarchie für Sachsen 
aus dem Programm der Vaterlandsvereine gestrichen; man be- 
kannte sich also nunmehr zur Republik, nachdem schon in den 
vorangegangenen Monaten die Parteipresse nicht müde geworden 
war, die Vorzüge der republikanischen Staatsverfassung aus- 
einanderzusetzen. Natürlich entschied sich die Versammlung auch 
für das Einkammersystem und verlangte den Ersatz des bisherigen 
Ministeriums durch ein anderes unter Oberländers Leitung, Be- 
schlüsse, denen am 4. Sept. eine große Volksversammlung beitrat. 
Unter solchen Auspizien gelangte das neue Wahlgesetz am 
27. Sept. an die zweite Kammer. Im Verfassungsausschuß saß 
der Lausitzer Tzschirner von der äußersten Linken; um dem nicht 
die ihm sonst zufallende Berichterstattung über das Wahlgesetz 
in die Hände geraten zu lassen, wählte die Kammer eine be- 
sondere Deputation zu diesem Zwecke, was Tzschirner mit einem 
Appell an die Volksgewalt beantwortete. Die Kammer nahm trotz- 
dem in verhältnismäßig kurzer Beratung bis zum 3. Okt. das 
neue Wahlgesetz an. Es teilte das Land in 75 Wahlbezirke, 
von denen jeder durch direkte Wahl einen Abgeordneten zur zweiten 
Kammer, je drei zusammen zwei Abgeordnete für die erste Kam- 
mer entsenden sollten. Für die zweite Kammer war wahlberechtigt 
jeder volljährige (damals also 24 Jahre alte) selbständige Staats- 
bürger, für die erste Kammer nur die Ansässigen; wählbar war 
für die zweite jeder 30 Jahre alte selbständige Staatsbürger, 
für die erste nur, wer jährlich mindestens 10 Taler direkte Steuern
	        
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