Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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mit Tzschirner zusammen der extremsten Linken angehörte. Am 
20. Jan. debattierte die zweite Kammer in Dresden über die 
Frage des Kaisertums in einer Weise, die, wie der Minister 
von der Pfordten ganz richtig bemerkte, bei den Feinden Deutsch- 
lands und seiner Einheit aufmerksames und beifälliges Gehör 
finden würde. Freilich war auch er weit davon entfernt, dem 
Einigungswerke, wie es sich nun in Frankfurt auszugestalten 
anfing, Sympathie entgegenzubringen. Denn bei Osterreichs 
diesem Werke immer deutlicher entgegengebrachten Feindseligkeit 
war dessen Ausschluß schon seit dem Oktober und November des 
verflossenen Jahres das Ziel der kleindeutschen Partei unter 
Gagerns Führung. Das entsprach keineswegs den Absichten 
Pfordtens, ebensowenig aber denen der Kammer, weil beide vor 
einer Unterordnung unter Preußen, wenn auch aus verschiedenen 
Gründen, zurückschauderten und in Osterreich den natürlichen Hort 
dagegen erkannten. Dementsprechend verweigerte von der Pfordten 
auch die Abberufung des in der Blumschen Sache schwer kom- 
promittierten Gesandten Könneritz aus Wien, die von der zweiten 
einstimmig, von der ersten Kammer mit großer Majorität ge- 
fordert worden war. 
Von der zweiten Kammer hatte mit Beziehung auf ihre 
törichte und unnationale Haltung in der Kaiserfrage am 20. Jan. 
eine Eingabe des Deutschen, also gemäßigt liberalen Vereins zu 
Leipzig im Eingange gesagt: „Ist auch der souveräne Unverstand für 
den Augenblick zur Herrschaft gelangt, so sind doch seine Tage gezählt.“ 
Diesem Satze verdankte die Volksvertretung die anmutige Bezeich- 
nung, „die Unverstandskammer“, und sie bewies die Berechtigung 
dieses Titels durch die Verhandlungen über die Annahme der sog. 
Grundrechte. Am 28. Jan. 1849 hatte nämlich das Reichsministerium 
kurz vor Beendung der ersten Lesung die nun endlich fertiggestellte 
Reichsverfassung an die einzelnen Regierungen zu gutachtlicher 
Außerung geschickt, damit man für die zweite Lesung gleich einen 
festen Grund und Boden habe. Am Anfange der Reichsverfassung 
standen die sog. Grundrechte, d. h. eine paragraphierte Erklärung 
des notwendigsten Maßes von Rechten, die einem deutschen Staats- 
bürger zukamen, also Preßfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pe-
	        
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