Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Reichsverfassung erklärte, wobei je nach der Zusammensetzung der 
Bataillone von einzelnen ausdrücklich gesagt worden war, aber von 
der Waffe dürfe man für diesen Zweck nicht Gebrauch machen, 
anderwärts aber verlangt wurde, man müsse sich für den 
Fall der Weigerung des Königs sich seiner Person als Geisel 
gegen etwa zur Hilfe heranziehende fremde Truppen versichern. 
Im Ausschuß der Kommunalgarden wurde dann beschlossen, am 
folgenden Vormittag, also am 3., einem Donnerstag, dem Könige 
eine Adresse zugunsten der Reichsverfassung zu überreichen, für 
nachmittags ein Uhr aber die Kommunalgarde zum Appell zu 
versammeln, um die Antwort des Königs zu vernehmen, und 
möge diese nun ausfallen wie sie wolle, der Reichsverfassung 
am Freitag in Parade durch ein feierliches Hoch zu huldigen. 
Dementsprechend erschien eine Deputation der Kommunalgarden 
am Donnerstag Morgen ½10 Uhr im königlichen Schlosse zu- 
gleich mit einer zu nämlichem Zwecke gekommenen Abordnung 
des Stadtrats von Dresden. Der König empfing erst die Dres- 
dener Ratsdeputation, dann die der Bürgerwehr und erteilte 
beiden die nämliche Antwort, daß er aus den schon mehrfach 
angegebenen Gründen, die Reichsverfassung nicht anzuerkennen 
vermöge. Als diese Antwort dem Ausschusse der Dresdener Kom- 
munalgarde mitgeteilt wurde, in dem als oberster Kommandant 
der Kaufmann Lenz den Vorsitz führte, wurde nach sehr 
lebhafter Diskussion mit nur einer Stimme Majorität be- 
schlossen, durch Appell die Bürgerwehr auf den Sammeldplätzen 
zu vereinigen, um die Antwort des Königs zu verkünden, daran 
aber gleich die Parade zu Ehren der Reichsverfassung zu schließen. 
Der Kommandant Lenz, der mit der Minderheit gestimmt hatte, 
richtete Meldung von dem Vorgefallenen an den Generalkom- 
mandanten sämtlicher Kommunalgarden des Landes, einen Herrn 
von Mandelsloh, und zeigte sogleich die Niederlegung seines Kom- 
mandos an, die jedoch vorläufig noch nicht angenommen wurde. 
Dagegen ging ihm von Mandelsloh ein Befehl zu, der die Parade 
für ungesetzlich erklärte. Als daher nach geschehenem Appell die 
Bürgerwehrbataillone sich sammelten, wurde ihnen dieser Befehl 
von dem Kommandanten Lenz mitgeteilt und sie nach Hause
	        
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