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entsprachen die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht diesen
Erfolgen. Denn die sächsische Industrie, die während der napoleo-
nischen Ara infolge der Kontinentalsperre zum Teil recht gute
Geschäfte gemacht hatte, sah sich jetzt schutzlos gegenüber den
mit allen Mitteln auf den Markt geworfenen englischen
Waren. Der in Frankfurt zusammengetretene Bundestag, der von
allen Seiten auf diesen Mißstand aufmerksam gemacht wurde,
erklärte sich hierin, wie in den meisten anderen Dingen inkom-
petent, und Sachsen selbst, das im wesentlichen bisher freihändleri-
schen Anschauungen gefolgt war, konnte sich auch jetzt noch nicht
von der seit Jahrzehnten eingeschlagenen Richtung trennen. In-
folgedessen wurde eine Reihe von Handelshäusern, die sich während
des Krieges noch gehalten hatten, nun nach zurückgekehrter
Friedensruhe zahlungsunfähig. Dazu kam die vorerwähnte teure
Zeit der Jahre 1816 und 1817, der man regierungsseitig nach besten
Kräften abzuhelfen versuchte, ohne dabei die richtigen Mittel an-
wenden zu können. Die Abhängigkeit der Bauern, die Fesselung
des Grundbesitzes, die zu gunsten der Viehweide brach liegenden
großen Strecken mußten den Einsichtigen als die Hauptursachen
der allgemeinen Not erkennbar werden.
Abhilfe aber konnte gerade auf diesem Gebiete nur mit Hilfe
des Landtages auf Grund durchgreifender Reformen in der Landes-
vertretung erhofft werden. Der Artikel 13 der Bundesakte be-
sagte, daß es in allen Bundesstaaten Ständeversammlungen
geben würde. Sachsen hatte schon bei der Entstehung dieses
Artikels in Wien am Kongreß betont, daß diese Frage für Sachsen
schon Erledigung gefunden habe. Aber aus sehr triftigen Gründen
kam sie doch nicht zur Ruhe. Denn gerade infolge der Teilung
traten die Mängel der alten Verfassung um so deutlicher hervor.
Die abgetretenen Lande waren vorwiegend noch bäuerlichen Cha-
rakters, in den zurückgebliebenen trat das städtische Element
stärker hervor. Aus gleicher Ursache verloren die Herren vom
Adel einen großen Teil ihrer Standesgenossen. Hierzu kam
das Verlangen der Ahnenprobe. Acht Geschlechter rückwärts
durfte der Schild eines ritterlichen Landstandes weder väter-
licher, noch mütterlicherseits einen Makel aufweisen. Was das