fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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gegen Entgelt oder ohne solches zurück oder was geschieht mit 
ihnen? 
Und wenn eine Gemeinde, die kein eigenes Elektrizitätswerk 
besitzt, einer elektrischen Unternehmung, die ihren Betrieb gerne 
ausdehnen möchte, die Benutzung des öffentlichen Eigentums 
nur gegen die Uebernahme von Verpflichtungen gestatten will, 
welche die Interessen des konsumierenden Publikums zu wahren 
bestimmt sind, die aber der Unternehmung als unbillig erscheinen, 
nach was für Grundsätzen soll dann der Bundesrat als oberste 
Rekursbehörde entscheiden? Soll, da das Gesetz keine Anhalts- 
punkte irgend welcher Art bietet und auch auf den Inbalt der 
Konzession nicht abgestellt werden kann, weil eine solche weder 
nachgesucht noch erteilt worden ist, die Entscheidung in das 
rein willkürliche Ermessen der Rekursbehörde gelegt sein? Die 
Frage wird wohl bejaht werden müssen; aber was für eine Ver- 
antwortlichkeit lädt sich damit der Bundesrat auf! Und was 
für Unwillen zu stiften ist er nicht im stande! 
Diese Ausführungen dürften genügen, um jedermann davon 
zu überzeugen, dass die schweizerische Gesetzgebung noch sehr 
der Vervollkommnung ıähig und bedürftig ist. 
Einheitliche Vorschriften über die Konzessionierung von 
elektrischen Unternehmungen zu erlassen, ist möglich und not- 
wendig, ohne dass gleichzeitig auch einheitliche Normen, nach 
denen die Ausnutzung der Wasserkräfte in den öffentlichen 
und privaten Gewässern zu gestatten ist, aufgestellt werden müssten, 
Denn es gilt weder als Axiom, dass ein Wasserwerk ausschliess- 
lich dem Betrieb einer elektrischen Primärstation zu dienen habe. 
noch dass der Konzessionär eines Wasserwerkes und derjenige 
einer elektrischen Anlage ein und dieselbe Persönlichkeit zu sein 
brauchen, oder dass in der Schweiz nur das Wasser die zum 
Antrieb der Generatoren erforderliche Triebkraft zu liefern im 
stande sei. Auch sind die Verpflichtungen des letztgenannten 
Konzessionärs gegenüber der Oeffentlichkeit ganz anderer Natur
	        
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