Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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bedeutete, erhellt aus dem Umstande, daß im Leipziger Kreise, 
wo natürlich die reichen Herren der Kaufmannschaft viele 
Rittergüter an sich gebracht hatten, von 217 Rittergütern nur 
noch 14 landtagsfähig waren. Von den Prälaten, Grafen und 
Herren aber, die den ersten Stand bildeten, waren nur noch 
drei vorhanden. Sie wurden deshalb aufgefordert, sich mit 
der Ritterschaft zu vereinigen, bezeugten aber hierfür durch- 
aus keine Neigung. Nur die Vertreter der Universität Leipzig, 
der nun einzig übergebliebenen Landesuniversität, fanden bei ihnen 
Aufnahme. Dagegen wurden die übrig gebliebenen Stücke der 
Stiftslande Naumburg und Merseburg und der Oberlausitz am 
19. Okt. 1817 an den Landtag der Erblande angeschlossen, jedoch 
so, daß für die Oberlausitz noch der Markgrafschaftslandtag weiter- 
hin bestehen blieb; er wurde von den vier Sechsstädten und der 
Ritterschaft beschickt; die Bauernschaft hatte hier ebensowenig wie 
auf dem Landtage der Erblande eine Vertretung. 
Auf demselben Landtage kamen nun, angeregt durch eine 
Petition von 24 nicht landtagsfähigen Rittergutsbesitzern des Leip- 
ziger Kreises jene Mißstände in der Vertretung der nicht land- 
ständigen Rittergutsbesitzer zur Sprache. Dies gab das Signal 
zu einem erbitterten Kampfe, bei dem der Gegensatz von Adelig 
und Bürgerlich sehr schroff hervortrat. Der Streit zog sich bis 
zum Jahre 1820 hin, wo ein königliches Dekret vom 20. Okt. 
die Landtagsfähigkeit auf alle neuschriftsässigen Landgüter aus- 
dehnte unter Aussetzung der Ahnenprobe, und auch die Ver- 
tretung der nicht in adligen Händen befindlichen Rittergüter durch 
Verleihung einiger durch Wahl zu besetzenden Stellen im Land- 
tag in Aussicht stellte. Es blieb ferner dabei, daß die Uni- 
versität, deren Rektor nach dem damaligen Zeremoniell Fürsten- 
rang besaß, in das Kollegium der Prälaten, Grafen und Herren 
aufgenommen wurde; ein Zusammengehen mit der Ritterschaft 
wurde aber erneut von diesem Kollegium abgelehnt. Dem ritter- 
schaftlichen Ausschusse wurden durch jenes Dekret noch der katho- 
lische Dekan des Domstiftes zu St. Petri zu Bautzen und die 
Klostervögte zu Marienthal und Marienstern zugewiesen. Irgend 
eine Erneuerung oder Reform des Landtags und seines Arbeits-
	        
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