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sei; die Regierung wünschte es bis zum Schluß des Jahres er-
teilt zu haben, die Kammern bewilligten es nur bis zum 31. Aug.
Ferner erregte die Stellungnahme des Ministeriums zu den
Grundrechten den Widerspruch und die Besorgnis der Kammern,
namentlich als Zschinsky gelegentlich des Josephschen Antrags
auf Abschaffung der Todesstrafe die übrigens nicht unrichtige Er-
klärung abgab, daß die Grundrechte als sächsische Gesetze publiziert
in Sachsen auch auf dem Wege der Gesetzgebung wieder geändert
werden könnten, wenn die Regierung es für nützlich hielte. Andere
Streitigkeiten über innere Fragen können heute übergangen wer-
den. Immer aber trat doch die deutsche Frage wieder in den
Vordergrund. Nachdem die preußische Regierung von Carlowitz
als Regierungskommissar nach Erfurt berufen und dadurch seinen
Austritt aus der ersten Kammer bewirkt hatte, fsiel die Führung
der national-deutschen Partei vornehmlich dem Leipziger Prof. Karl
Biedermann zu. Dieser stellte am 24. April den Antrag, daß
die Kammern in Erwägung, daß mit dem 1. Mai die Wirksam-
keit der nach Rücktritt des Reichsverwesers von Osterreich und
Preußen gebildeten Bundeskommission, des sog. Interims erlösche,
ihren deutschen Ausschuß mit der Erörterung der Frage beauf-
tragen sollten, ob nicht der Zeitpunkt für die Kammern gekommen
sei, von ihrem verfassungsmäßigen Rechte der Zustimmung zur
Feststellung der deutschen Verfassungsangelegenheit Gebrauch zu
machen. Schon am 26. April, dem Tage, an welchem Osterreich
die übrigen Staaten zur Beratung über die nach Ablauf des
Interims dem Bunde zu gebende Gestalt einlud, d. h. in Wahr-
heit zur Wiederaufrichtung des alten Bundestags, berief der
deutsche Ausschuß die Plenarversammlung der Kammern und
empfahl, an die Regierung folgende Anfragen zu stellen: „1. An-
erkennt die Regierung eine Verpflichtung, der erwähnten Ein-
ladung Osterreichs Folge zu leisten? 2. Im Falle der Anerkennung
einer solchen aus der alten Bundesverfassung abgeleiteten Ver-
pflichtung, wie denkt sich die Regierung diese mit der ihr un-
zweifelhaft obliegenden Verpflichtung in Einklang setzen zu kön-
nen, zu jeder Vereinbarung über eine allgemeine deutsche Ver-
fassung die Zustimmung der Volksvertretung einzuholen? 3. Hat