Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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ersten Male den Fürsten Schwarzenberg gesehen habe. „Ich darf 
sagen,“ fährt er in seiner Erzählung fort, „Fürst Schwarzen= 
berg fand vom ersten Augenblick an Gefallen an mir, und er 
hat mir bis zu seinem Tode eine wohlwollende Gesinnung be- 
wahrt“ (gest. 5. April 1852). Wir werden nicht irre gehen, 
wenn wir als den besonderen Grund dieses Wohlwollens das 
entgegenkommende Verständnis Beusts für die preußen= und 
unionsfeindlichen Pläne des österreichischen Staatslenkers an- 
sehen. In diesem Sinne ist dann auch zweifellos die sächsische 
Politik geleitet worden. König Friedrich August, der seit den 
Maitagen 1849 ein unbedingtes Vertrauen in seinen Minister 
setzte, ließ sich schließlich durch ihn von der Notwendigkeit einer 
sich völlig an Osterreich anschließenden Politik überzeugen und 
sogar die früher energisch abgelehnte Wiederbeschickung des Frank- 
furter Bundestags plausibel machen. 
Die Auflösung der Kammern begegnete natürlich in allen 
den Kreisen, aus denen sich dieser „Widerstandslandtag“ im wesent- 
lichen rekrutiert hatte, also bei den Anhängern der Kaiser= oder 
sog. Gothaer Partei und bei den Demokraten harter Verurteilung; 
aber ganz zweifellos trat auch in weiteren Schichten der nach 
Ruhe und Ordnung sich sehnenden Bevölkerung, die des dauern- 
den Kammergezänkes müde war, deutlich das Gefühl der Be- 
friedigung über das endliche Sichaufraffen der Regierung hervor. 
Für die Neuberufung der Kammern standen dieser nun drei Wege 
offen. Sie konnte auf Grund des übrigens nur provisorischen 
Wahlgesetzes vom 18. Nov. 1848 Neuwahlen anordnen; sie konnte 
ein neues Wahlgesetz oktroyieren, da das von Friesen dem aufgelösten 
Landtage gleich nach Beginn seiner Session vorgelegte nicht er- 
ledigt worden war; sie konnte endlich die alte Ständeversammlung 
vom Jahre 1848 wieder berufen. Der erste der erwähnten Wege 
würde jedenfalls eine Kammerzusammensetzung ganz desselben 
Charakters wie des soeben aufgelösten Landtages herbeigeführt 
haben. Die Oktroyierung eines Wahlgesetzes hätte in wichtigen 
Punkten mit der Verfassung von 1831 kollidiert. So entschloß 
man sich zur Einberufung der alten Stände, nachdem sich von 
Friesen als Minister des Innern vorher eingehend privatim er-
	        
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