Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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rend der letzten Jahre in wenig ersprießlicher Weise bemerklich 
gemacht und namentlich in der politischen Krise sie den Schein 
für das Sein hatte nehmen lassen. Ferner nahm wohl auch 
kein vernünftiger Mann Anstoß an der Verordnung vom 11. Aug. 
1851, durch die die sog. „freien Gemeinden“ Uhlichscher Provenienz 
aufgelöst wurden; sie hatten unter Beiseiteschiebung ihres reli— 
giösen Charakters durchaus eine politisch auflösende Richtung an- 
genommen. Beusts persönliche Beziehungen hatten die Berufung 
des durch sein mutiges Eintreten für den Protestantismus in 
der bayrischen Kammer bekannt gewordenen Erlanger Professors 
der Theologie, Adolf Harleß, 1845 an die Universität und 
1847 an die Nikolaikirche zu Leipzig veranlaßt, und damit der 
bis dahin verödeten Kirche einen Anziehungspunkt für viele 
Hunderte positiv denkender Christen gegeben. An der Universität 
wirkte Harleß in gleicher Richtung. Als dann 1849 der greise 
Ammon mit 82 Jahren in den Ruhestand trat, wurde Harleß 1850 
nach Dresden als Oberhofprediger und Vizepräsident des Kon- 
sistoriums berufen. Hier entfaltete er eine ganz im Sinne Beusts ge- 
haltene kirchenpolitische Tätigkeit, die auf die straffste Unterordnung 
der Kirche unter den Staat abzielte und der früher angestrebten 
Entwicklung der Gemeindeselbständigkeit entgegentrat. Harleß wurde 
übrigens 1852 vom Könige Maximilian wieder nach Bayern als 
Präsident des Oberkonsistoriums berufen. Seine Stelle in Leipzig 
an der Nikolaikirche nahm seit 1851 in langjähriger tiefeingreifen- 
der Wirksamkeit Joh. Friedr. Ahlfeld ein, ebenfalls ein Ver- 
treter der streng lutherischen Richtung, die von der Regierung 
auch an der Universität bevorzugt wurde. Es veranlaßte dieser 
Umstand den Kirchenhistoriker Niedner, seine Stellung nieder- 
zulegen. Überhaupt setzte Beust als Kultusminister im Sinne 
der Karlsbader Beschlüsse ein, indem er wieder zu Vereins= und 
Versammlungsverboten griff, den Kollegienzwang erneute und 
das Institut des Regierungsbevollmächtigten wieder einführte. 
Leider zeigten diese Maßregeln nicht immer den wünschenswerten 
objektiven Charakter, sondern eine wenig vornehme Nachträglich- 
keit, wie sic überhaupt in Beustschen Maßregeln oft zu erkennen 
war. Der damals schon mit einem epochemachenden Werke über die
	        
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