Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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mancher Widerstand versucht wurde und die Standesherren das 
ihnen zugedachte Amt eines Friedensrichters grollend ablehnten. 
Die Frage der Geschworenengerichte kam erst wieder auf 
die Tagesordnung, als der deutsche Juristentag sich für seine 
allgemeine Einführung ausgesprochen hatte. Ein darauf bezüg- 
licher Antrag wurde zwar 1864 in der zweiten Kammer an- 
genommen und fand bei der Regierung wenigstens keine prin- 
zipielle Ablehnung, aber die erste Kammer beschloß, den Antrag 
auf sich beruhen zu lassen. König Johann hatte dieser Frage 
natürlich schon seit langer Zeit sein Interesse gewidmet; u. a. 
war er im Februar 1854 nach Liegnitz gefahren, um an den 
dortigen Schwurgerichtsverhandlungen als aufmerksamer Zuhörer 
und Beobachter teilzunehmen. Er hat aus seinen Wahrnehmungen 
und Studien über diesen Gegenstand sich nur insofern für Ge- 
schworenengerichte, und zwar mit entsprechenden Modifikationen 
erklärt, als durch sie der Rechtsschutz besonders gesichert bliebe. 
Ein vornehmliches Interesse aber brachte der König der bürger- 
lichen Gesetzgebung entgegen, die dem Lande ein einheitliches 
bürgerliches Recht schenken sollte. Eine Kommission hierzu war 
schon 1845 unter der Direktion des Ministers von Könneritz zu- 
sammengetreten; sie bestand aus lauter angesehenen Juristen, dem 
genannten Minister, dem Geheimrat von Langenn, dem Ober- 
appellationsrat von Held und dem Appellationsrat von Weber. 
Der aus ihren Beratungen hervorgegangene Entwurf wurde aber 
durch die Entwicklung seit 1849/49 antiquiert und erfuhr auch 
von einer so namhaften Autorität wie dem Leipziger Professor 
von Wächter so abfällige Beurteilung, als er 1852 veröffent- 
licht worden war, daß ihn die Regierung im Mai 1854 zurück- 
zog. Eine neue Kommission, an der sich auch die thüringischen 
Staaten und Anhalt-Dessau beteiligten, trat 1856 zusammen, und 
deren Ergebnis wurde im November 1860 den Ständen vor- 
gelegt und einstimmig angenommen. Die Rücksichtnahme aber 
auf die damals in Aussicht genommene allgemeine deutsche Zivil- 
prozeßordnung ließ das fertige Werk des sächsischen Zivilprozesses 
aus der Feder des Geheimen Rats Marschner und damit auch 
das Zivilrecht selbst noch einige Jahre unerledigt liegen. Erst 
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