Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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gekommen, so sagte sich jeder, wo nach Vernichtung des Londoner 
Protokolls die Losreißung der Elbherzogtümer sich ermöglichen 
lassen mußte. Schon war auch der Herrscher für dieses neue 
Fürstentum vorhanden, Herzog Friedrich von Augustenburg, auf 
den als nächsten Agnaten die Herzogtümer schon immer für den 
Fall des Aussterbens der direkten Linie des dänischen Königs- 
hauses gehofft hatten. Zwar lebte dessen Vater Christian noch, 
aber dieser hatte am 30. Dez. 1852 eine Akte vollzogen, wodurch 
er seine Stammgüter in Holstein usw. gegen eine Kaufsumme 
von 2¼ Mill. preuß. Talern der dänischen Regierung überließ, 
zugleich aber auch versprach, für sich und seine Familie der da- 
mals festgesetzten Erbfolgeordnung in der dänischen Monarchie 
auf keine Weise entgegentreten zu wollen. Sein Bruder, der 
Prinz Friedrich Emil von Noer, wahrte allerdings sein Erbrecht 
durch Protest vom 24. März 1853; sein ältester Sohn Friedrich, 
der damals schon majorenn war (geb. 6. Juli 1829) wartete 
mit seinem Proteste bis zum 15. Jan. 1859. Während nun 
einige deutsche Fürsten, wie der Großherzog von Baden und 
der Herzog von Koburg, sich sofort für das Recht des Augusten- 
burgers erklärten, verhielt sich König Wilhelm I. von Preußen 
auf Bismarcks dringenden Rat ablehnend. König Johann, eben- 
so wie der Kronprinz und das ganze sächsische Volk tief er- 
griffen von dem Schicksale der Elbherzogtümer, war doch zu sehr 
Jurist, um die Erbfolge des Augustenburgers ohne weiteres 
anzuerkennen. Auf seinen Befehl übertrug das Ministerium die 
Prüfung dieser Rechtsfrage den beiden Professoren der Leipziger 
Juristenfakultät Albrecht und von Gerber und dem Direktor des 
Hauptstaatsarchivs Karl von Weber. Dem Prinzen Friedrich, 
der sich in einem Schreiben vom 24. Nov. an ihn um seine 
Unterstützung am Bundestage gewandt hatte, antwortete der König, 
daß er nach unparteiischer Prüfung der Rechtsansprüche des Fürsten 
für das zu Recht Erkannte ohne alle Rücksicht nach seiner Über- 
zeugung eintreten werde. — 
Einen ganz anderen Standpunkt nahm Preußen ein. Zu- 
nächst sah dessen Staatsleiter mit dem ihm eigenen Scharfblick 
den Zeitpunkt gekommen, wo man mit der schleswig--holsteinischen
	        
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