Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Aufgabe gewisser Souveränitätsrechte, wie namentlich Heer, Post 
und Telegraph, an den preußischen Staat anschließen wollten, wozu 
auch Herzog Ernst von Gotha seinem Schützling riet. Die Ver- 
handlungen hierüber begannen schon am 1. Juni 1864, also unter 
den günstigen Auspizien jener an der Konferenz erfolgten Er- 
klärung vom 28. Mai, führten aber zu keinem Resultate, weil 
der Prätendent ebenso unrichtig beraten wurde, wie er in seiner 
Urteilslosigkeit beraten zu sein wünschte. Das sächsische Kabinett 
wurde von ihm schon am 6. Juni von diesen Verhandlungen 
und ihrer Resultatlosigkeit gelegentlich eines kurzen Besuchs des 
Prinzen in Dresden unterrichtet. Als dann auf der Reise nach 
Karlsbad am 18. Juni König Wilhelm mit König Johann in 
Leipzig zusammentraf, kam natürlich auch die Rede auf die Erb- 
folge in den Herzogtümern. König Wilhelm, offenbar für diesen 
Fall ganz besonders von Bismarck instruiert, betonte die Wichtig- 
keit der russischen Ansprüche, deren oben Erwähnung getan wurde, 
und infolgedessen entsprach auch auf direkte Weisung König Jo- 
hanns nicht einmal der sächsische Bundestagsgesandte den Inten- 
tionen des Ministers von Beust, als dieser in Gemäßheit seiner 
Unterredung mit Apponyi die Kandidatur des Augustenburgers 
in Frankfurt offiziell proklamiert wissen wollte. 
Was sollte nun aber Osterreich mit jenem „Kondominium“, 
d. h. mit der gemeinsam mit Preußen auszuübenden Herrschaft 
über die Herzogtümer, die ihm in jeder Beziehung fern lagen 
und über kurz oder lang doch an Preußen fallen mußten? Mit 
der Erwerbung dieses recht zweifelhaften Besitztitels hatte sich 
Osterreich die übrigen Bundesstaaten entfremdet, auf denen doch 
bislang sein ganzes Ansehen im Bunde beruht hatte. Sich von 
Preußen zu trennen, erschien aber auch nicht geraten, da dies 
seine einzige Stütze war. In Petersburg wollte man grund- 
sätzlich von Osterreich seit dem Krimkrieg und dem polnischen Auf- 
stande nichts mehr wissen; England begnügte sich mit der ihm 
ersprießlichen Neutralität; Frankreich aber gab durch den Vertrag 
vom 15. Sept. 1864 mit Italien, wonach die Dauer der französischen 
Besetzung Roms nur noch auf zwei Jahre, zur Hauptstadt Italiens 
aber Florenz bestimmt wurde, ferner die italienische Regierung
	        
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