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Königs Johann, Osterreich den Anforderungen Preußens be-
treffend den Erbprinzen Friedrich nachgab, so war wenigstens
vorderhand jede Möglichkeit eines Konfliktes ausgeschlossen. Doch
hatte auch König Johann ernstere Verwicklungen ins Auge gefaßt,
indem er vor Beusts Abreise von Dresden diesen anwies, mit dem
Kriegsminister die nötigen Vorbereitungen zu einer Mobilisierung
zu besprechen, und den damals gerade im Engadin mit seiner
Gemahlin weilenden Kronprinzen Albert am 7. Aug. nach der
Heimat zurückrief. Daß die Bundesstaaten, wenn es zwischen
den beiden Großmächten zu einer kriegerischen Entscheidung kom-
men sollte, auf seiten Osterreichs stehen müßten, war die Über-
zeugung ebensosehr des Königs als des Kronprinzen.
Es kam noch nicht zur ernstlichen Entscheidung; denn am
14. Aug. wurde die Gasteiner Konvention unterzeichnet, durch
die die Verwaltung Holsteins an Osterreich, die Schleswigs an
Preußen, Lauenburg aber für 2½ Million dänische Taler (5688350
Mark) an Preußen überging, die Herzogtümer dem Zollverein
beitraten, für Preußen eine Militärstraße durch Holstein vor-
behalten blieb usw. Der Eindruck, den dies Abkommen im übrigen
Deutschland, wenigstens in den Mittelstaaten machte, war nieder-
schmetternd. Der letzteren Hoffnungen waren von Osterreich um
so schwerer getäuscht, da die Rechte des Augustenburgers zwar
von dem Grafen Mensdorff bei den Vorverhandlungen in Salz-
burg sehr herausgestrichen, durch den Vertrag aber nichts weniger
als gesichert worden waren. Die Konferenzen, die Beust in München
mit v. d. Pfordten und dem württembergischen Minister von Varn-
büler unter Zuziehung des sächsischen Gesandten am britischen
Hofe, des Grafen Vitzthum von Eckstädt, und des zufällig auf
der Durchreise befindlichen Gesandten in Paris, des Grafen See-
bach, abhielt, worauf er nach Possenhofen zum König Johann
eilte, konnten natürlich an dem Geschehenen nichts mehr ändern.
Auch konnte Sachsens Verwahrung seiner Erbrechte an Lauen-
burg (s. I. Abt. S. 370 ff.), als am 24. Aug. Osterreich und Preußen
den Gasteiner Vertrag dem Bunde vorlegten, lediglich formale
Bedeutung haben. Als Resultat der Münchener Besprechung ver-
langten Bayern und Sachsen fernerhin im holsteinischen Aus-