Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Königs Johann, Osterreich den Anforderungen Preußens be- 
treffend den Erbprinzen Friedrich nachgab, so war wenigstens 
vorderhand jede Möglichkeit eines Konfliktes ausgeschlossen. Doch 
hatte auch König Johann ernstere Verwicklungen ins Auge gefaßt, 
indem er vor Beusts Abreise von Dresden diesen anwies, mit dem 
Kriegsminister die nötigen Vorbereitungen zu einer Mobilisierung 
zu besprechen, und den damals gerade im Engadin mit seiner 
Gemahlin weilenden Kronprinzen Albert am 7. Aug. nach der 
Heimat zurückrief. Daß die Bundesstaaten, wenn es zwischen 
den beiden Großmächten zu einer kriegerischen Entscheidung kom- 
men sollte, auf seiten Osterreichs stehen müßten, war die Über- 
zeugung ebensosehr des Königs als des Kronprinzen. 
Es kam noch nicht zur ernstlichen Entscheidung; denn am 
14. Aug. wurde die Gasteiner Konvention unterzeichnet, durch 
die die Verwaltung Holsteins an Osterreich, die Schleswigs an 
Preußen, Lauenburg aber für 2½ Million dänische Taler (5688350 
Mark) an Preußen überging, die Herzogtümer dem Zollverein 
beitraten, für Preußen eine Militärstraße durch Holstein vor- 
behalten blieb usw. Der Eindruck, den dies Abkommen im übrigen 
Deutschland, wenigstens in den Mittelstaaten machte, war nieder- 
schmetternd. Der letzteren Hoffnungen waren von Osterreich um 
so schwerer getäuscht, da die Rechte des Augustenburgers zwar 
von dem Grafen Mensdorff bei den Vorverhandlungen in Salz- 
burg sehr herausgestrichen, durch den Vertrag aber nichts weniger 
als gesichert worden waren. Die Konferenzen, die Beust in München 
mit v. d. Pfordten und dem württembergischen Minister von Varn- 
büler unter Zuziehung des sächsischen Gesandten am britischen 
Hofe, des Grafen Vitzthum von Eckstädt, und des zufällig auf 
der Durchreise befindlichen Gesandten in Paris, des Grafen See- 
bach, abhielt, worauf er nach Possenhofen zum König Johann 
eilte, konnten natürlich an dem Geschehenen nichts mehr ändern. 
Auch konnte Sachsens Verwahrung seiner Erbrechte an Lauen- 
burg (s. I. Abt. S. 370 ff.), als am 24. Aug. Osterreich und Preußen 
den Gasteiner Vertrag dem Bunde vorlegten, lediglich formale 
Bedeutung haben. Als Resultat der Münchener Besprechung ver- 
langten Bayern und Sachsen fernerhin im holsteinischen Aus-
	        
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