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die Revision des Strafgesetzbuches, bei der eine alte Frage wieder
auf die Tagesordnung gelangte, die der Todesstrafe. Das könig-
liche Haus war schon seit den Tagen Friedrich Augusts II. gegen
das ultimum supplicium gewesen; Prinz Johann hatte mehrfach
Gelegenheit genommen, sich dagegen zu äußern und als König
nie ein Todesurteil vollzogen. Als im Ministerrate die Ab-
schaffung beschlossen war, schrieb der König am 10. Jan. 1868
an den Justizminister Dr. Schneider: „Gott segne unsern heu-
tigen Entschluß und lasse ihn zum Besten des Landes gereichen!“
Des Kronprinzen Meinung stimmte mit der seines Vaters überein,
und die Mehrheit der Kammern war auch auf dieser Seite bei
der am 19. Mai 1868 votierten Aufhebung der Todesstrafe. Die
konservative Partei stimmte in der ersten Kammer dagegen. Die
Praxis hat dann später ergeben, daß sie recht hatte, d. h. daß
mit Humanität und ähnlichen Prinzipien der wachsenden Brutalität
nicht mit Erfolg entgegengetreten werden könne. Überdies waren
diese Beschlüsse verfrüht gefaßt worden, denn die Abfassung eines
norddeutschen Reichsstrafgesetzbuches stand bevor, und dessen Ent-
wurf enthielt die Beibehaltung der Todesstrafe. Es war Auf-
gabe des am 30. Sept. 1869 auf Grund des neuen Wahlgesetzes
zusammentretenden 13. ordentlichen Landtags, zu diesen Dingen
Stellung zu nehmen. Die erste Kammer einschließlich der beiden
Prinzen sprach sich im Januar 1870 gegen den Bundesentwurf
aus. Aber es blieb schließlich doch nichts anderes übrig, als
daß am 31. Mai 1870 promulgierte Strafgesetzbuch des Nord-
deutschen Bundes auch für Sachsen anzunehmen.
Andererseits aber galten wieder die bewährten Einrichtungen
Sachsens als Muster für die Bundesverfassung, und die sächsischen
Bundeskommissarien hatten in vielen Fragen das Ohr des Reichs-
kanzlers und seiner Räte. Abgesehen von dem vertrauensvollen
Achtungsverhältnis, das seit den Friedensunterhandlungen zwischen
Bismarck und Friesen existierte, war Geheimrat Weinlig eine auch
sonst allgemein anerkannte Autorität in Fragen des Heimatrechts,
der Freizügigkeit und der Gewerbeordnung, gleichermaßen der
Geh. Rat von Thümmel in Zoll-, Münz= und Budgetsachen und
endlich der Geh. Justizrat Klemm auf juristischem Gebiete.