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die Volksschule blieb unerledigt. Da jedoch in der zweiten Kam-
mer die nach § 92 erforderliche Zweidrittelmajorität für Ver-
werfung der von der ersten Kammer allerdings mit Veränderungen
angenommenen Regierungsvorlage nicht zustande kam, so trat
der Gesetzentwurf schließlich doch noch in Kraft und wurde am
26. April 1873 vom Könige vollzogen.
Da dies Gesetz von höchster Bedeutung für die Weiter-
entwicklung der sächsischen Volksbildung gewesen ist, so mögen
die wesentlichsten Bestimmungen hier angeführt werden. Zunächst
was die Schulverfassung anlangt, übertrug das neue Gesetz die
Vertretung der Schulgemeinde einem Ausschusse der Gemeinde-
vertretung, in dem auch Vertreter der Lehrerschaft und der im
Auftrage des Staates aufsichtführende Ortsschulinspektor zu sitzen
hatten. Gerade in betreff des letzteren hatte das neue Gesetz
grundlegende Anderungen. Durch das frühere Gesetz war den
Ortsgeistlichen als Lokalschulinspektoren, den Superintendenten
als Distriktsschulinspektoren die Aufsicht über das Schulwesen über-
tragen worden. Da sich verschiedene Mißhelligkeiten aus diesen
Amtsbefugnissen der Geistlichkeit ergaben, so stellte man in größeren
Städten zur Ausübung der Lokalschulinspektion Schuldirektoren
an, die jedoch mit den geistlichen Inspektoren häufig in Kom-
petenzkonflikte gerieten. Das Gesetz von 1873 bestimmte nun, daß in
den Städten und Dörfern, in denen Schuldirektoren angestellt
seien, diesen die Ortsschulinspektion gebühre, in den Orten aber,
die einen Schuldirektor noch nicht hätten, die Schulinspektion bei
dem Ortsgeistlichen als staatlichem Vertreter zu verbleiben habe.
An Stelle der bisherigen geistlichen Distriktsschulinspektoren traten
Bezirksschulinspektoren, zumeist dem Lehrerstande selbst entnom-
men, also Fachmänner, die in lebendiger Fühlung mit den ihrer
Aufsicht unterstellten Lehrkräften ihr Augenmerk allein auf die
gedeihliche Entwicklung des Schulwesens richten konnten. Solcher
Schulinspektoren wurden in Sachsen 28 angestellt.
Das neue Gesetz stellte die Religion in den Mittelpunkt des
Unterrichts, damit also prinzipiell von der von anderer Seite
verlangten Konfessionslosigkeit abgehend. Als weitere Unterrichts-
gegenstände bezeichnete das neue Gesetz deutsche Sprache mit Lesen
Sturmhoefel, Geschichte der sächsischen Lande. II. 33