Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

lich, zu richten versuchte. Am 27. Mai 1832 wurde zu Hambach 
bei Neustadt a. d. Hardt von den Demokraten Süddeutschlands 
ein großes Volksfest gefeiert, das der Verherrlichung der zu- 
künftigen großen deutschen Republik und des Schickfals der Polen 
galt. Vier Wochen später wurden dem Bundestage von Metter- 
nich sechs Artikel vorgelegt, von denen der erste und der vierte 
für Sachsen Bedeutung hatten. Der erste besagte: da die ge- 
samte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt 
bleiben muß, so sind die deutschen Souveräne verpflichtet, Anträge, 
welche dieser Vorschrift widersprechen, zu verwerfen. In dem andern 
Artikel war die Niedersetzung einer besonderen Kommission am 
Bundestage vorgesehen, welche die einzelnen Landtage überwachen 
und etwaige Ausschreitungen auf ihnen zur Sprache bringen 
sollte. Die Aufregung über diese Artikel hinderte zwar Sachsen 
nicht, am Bundestage sich dem zusagenden Votum anzuschließen, 
und jene am 24. Juli zu veröffentlichen; der Mitregent ließ 
jedoch dabei bekannt machen, daß durch die sechs Artikel den 
gesamten verfassungsmäßigen Rechten der Stände nirgends Ein- 
trag geschehen könne und solle, was wiederum am 8. Nov. einen 
Beschluß des Bundestags hervorrief, daß durch solche beigefügte 
erläuternde Beisätze der allgemeinen Verbindlichkeit des Bundes- 
beschlusses vom 28. Juni in keiner Beziehung irgend ein Eintrag 
geschehen könne. Uberdies hatte die sächsische Regierung am 13. Juli 
eine Verfügung erlassen, die eine kirchliche Feier der Konstitutions- 
annahme im September anordnete; man kam dann dieser Auf- 
forderung allenthalben im Lande mit großer Freude nach. Be- 
zeichnend für die Denkungsweise jener Tage war der Vorschlag der 
Sachsenzeitung, daß die kleineren konstitutionellen Staaten sich 
mit Frankreich gegen Preußen und Osterreich verbünden sollten, 
wie überhaupt der Liberalismus sich damals in merkwürdiger 
Weise mit dem Partikularismus zu vertragen wußte. 
In jener Periode gewann aber eine Frage von unendlich höherer 
Bedeutung Boden im öffentlichen Interesse, wenngleich sich gerade 
hier partikulare Selbstsucht und liberaler Doktrinarismus in Hart- 
näckigkeit und Kurzsichtigkeit zu überbieten suchten. Der Artikel 19 
der Bundesakte hatte eine gemeinsame Ordnung der Handels-
	        
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