— 525 —
Hans von Thümmel, dem in der Person des bisherigen Käm-
merers und Oberhofmeisters Werner Rud. Heinr. von Watz-
dorf ein freilich den immer schwerer werdenden Aufgaben seines
Postens nicht entsprechender Nachfolger gegeben wurde.
Als Präsidenten der Volksvertretung wirkten in der ersten
Kammer Kammerherr Victor von Zehmen auf Stauchitz bis 1892,
und nach ihm bis 1905 der von früheren Jahren her mit Prinz
Georg befreundete Graf Richard von Könneritz auf Lossa, dessen
liebenswürdige und zugleich imponierende Persönlichkeit so manchen
Konflikt des sächsischen Ober= und Unterhauses beseitigen half und
der sich nicht bloß in Wurzen, seinem ständigen Aufenthaltsorte,
sondern in den Herzen aller derer, die ihm näherzutreten das Glück
gehabt haben, das Ehrenbürgerrecht erworben hat. — Den Vorsitz
der zweiten Kammer handhabte anfänglich der noch aus der Re-
volutionszeit bekannte Dresdener Rechtsanwalt Dr. Schaff-
rath bis 1875, nach ihm bis 1892 der Zittauer Bürgermeister
Dr. Haberkorn, von da bis 1900 der hochverdiente Dr. Karl
Gust. Ackermann und nach ihm endlich Geh. Rat Dr. Paul
Mehnert, dessen Verdienste um die Landwirtschaft und das land-
wirtschaftliche Kreditwesen ebenso wie seine Tätigkeit als Präsident
der zweiten Kammer ihre Anerkennung bis auf den heutigen Tag
finden, nicht zu vergessen des langjährigen Vizepräsidenten Geh.
Justizrat Schill-Leipzig, dessen trotz höheren Alters nicht ab-
nehmende Arbeitskraft und allseitig anerkannte bis ins Kleinste
gehende Gewissenhaftigkeit wohl stets vorbildlich bleiben wird. —
Wenden wir uns nunmehr der Tätigkeit des Landtags zu,
so darf von vornherein darauf hingewiesen sein, daß diese in sehr
vielen Punkten nichts anderes sein konnte, als die Ergänzung
zur Reichsgesetzgebung; soweit sie aber die nach der Reichsver-
fassung den Einzelstaaten vorbehaltenen Gebiete berührte, haben im
folgenden nur die wichtigsten Ergebnisse Erwähnung finden können.
König Albert fand ein glückliches Erbe vor. Mit dem
15. Okt. 1874 traten die schon unter König Johann verab-
schiedeten Gesetze in Kraft über das Volksschulwesen, das Landes-
konsistorium, die Organisation der Verwaltungsbehörden, die u. a.
uns die endgültige Trennung der Verwaltung von der Recht-