Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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anderem Namen und anderer Schriftleitung erschien, so beruhigte 
sich am 20. Mai auch die zweite Kammer. Dagegen machte die erste 
Kammer am 7. Febr. einen weiteren von der zweiten Kammer eben- 
falls am 5. Dez. gefaßten Beschluß zu dem ihrigen: „die Königl. 
Staatsregierung zu ersuchen, daß dieselbe den durch Dekret vom 
4. Okt. 1845 dem damaligen Landtage vorgelegenen, damals jedoch 
unerledigt gebliebenen Entwurf eines Regulativs wegen Ausübung 
der weltlichen Hoheitsrechte über die katholische Kirche im König- 
reich Sachsen unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen 
Anderungen einschlagender Verhältnisse einer Umarbeitung unter- 
werfe und den neuen Entwurf als Gesetzentwurf spätestens dem 
nächsten Landtage vorlege.“ Dieser Antrag wurde mit allen gegen 
eine Stimme angenommen für den Antrag stimmte in namentlicher 
Abstimmung auch Prinz Georg. 
Dieser Anregung entsprach die Regierung, indem sie am 
30. März 1876 der Kammer einen Gesetzentwurf betr. die Aus- 
übung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche 
vorlegte. Der Entwurf ging von dem Satze aus, daß keine kirch- 
liche Verordnung den Staatsgesetzen widersprechen dürfe; was 
etwa widerspricht, ist als nicht vorhanden, d. h. als rechtsungültig 
anzusehen. Alle über das streng kirchliche oder religiöse Gebiet 
hinausgreifenden gegen Leib, Vermögen, bürgerliche Ehre usw. 
gerichteten Zwangsmittel sind unstatthaft und ziehen dem, der sie 
verhängt, Entziehung seines Gehalts, event. Suspension zu. Nur 
deutsche und auf deutschen Lehranstalten gebildete Geistliche sind 
anstellbar. Bestimmungen über das Plazet und über Orden fanden 
genaue Präzision. Leider wurde dieser Entwurf, der in fast 40 
Paragraphen genau dasselbe anstrebte, was die preußische Mai- 
gesetzgebung der Falkschen Ara sich zum Ziel gesetzt hatte, in 
der durch die Konservativen und die Fortschrittspartei be- 
herrschten Deputationsberatung abgeschwächt. Z. B. wurde das 
Plazet der Regierung darangegeben für Verordnungen katho- 
lischer Behörden, die nur „innere Angelegenheiten“ beträfe, ohne 
daß eine genaue Präzisierung des Begriffs „innere Angelegen- 
heiten“ erfolgt wäre; auch fehlte die Strafandrohung für Fälle, in 
denen das Plazet mißachtet und umgangen würde. Gerade das 
Sturmhoefel, Geschichte der sächsischen Lande. II. 34
	        
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