Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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hatte ja aber vor drei Jahren den Anstoß zu der Bewegung ge- 
geben. Ordensschwestern, denen der Entwurf nur Krankenpflege 
einräumte, erhielten auch die mit Erziehung verbundene Kinder- 
pflege eingeräumt. Hierüber entspann sich am 15. Mai 1876 eine 
sehr lebhafte Debatte in der zweiten Kammer, während der die 
mit den Konservativen eng zusammengehenden Fortschrittsleute 
unter Schaffraths Führung alle Versuche der Nationalliberalen, 
weitere Bürgschaften gegen mögliche künftige Auflehnungen der 
Kirchengewalt gegen den Staat in das Gesetz zu bringen, beharrlich 
zurückwiesen. Das in abgeschwächter Form von der Kammer am 
selben Tage angenommene Gesetz erhielt dann nach der Annahme 
durch die erste Kammer und durch den König am 23. Aug. 1876 
Gesetzeskraft. 
Glücklicherweise hielten sich die religiösen Verhältnisse auch 
fernerhin in den bisher befolgten Bahnen des Friedens. Während 
z. B. die meisten deutschen Bischöfe bei der Sedanfeier 1874 dem 
Beispiele des Bischofs von Ketteler zu Mainz folgten, hielt der schon 
genannte Bischof Forwerk selbst Hochamt und Tedeum am Sedantage 
in der katholischen Hofkirche ab und gestattete den ihm unterstehen- 
den Kirchen das Festgeläute. Dieser versöhnliche Geistliche starb 
am 8. Jan. 1875. An seine Stelle trat Franz Bernert, der 1892 
durch den schon genannten Ludw. Wahl abgelöst wurde. Auch 
während deren Amtsführung kamen keine wesentlichen Störungen 
des konfessionellen Friedens vor, namentlich da König Albert 
selbst in dieser Richtung ein wachsames Auge hatte. Als 1899 
darüber Klage geführt wurde, daß evangelische Kadetten, die zum 
Hofdienste in die katholische Hofkirche kommandiert waren, dort bei 
Erhebung der Monstranz u. dgl. zur Kniebeugung sich veranlaßt 
gesehen hatten, beseitigte ein königliches Dekret vom Anfang Juni 
1899 den gerügten Ubelstand. 
In das kirchliche Leben griff selbstverständlich sehr stark das 
Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, das sogen. Zivilstandsgesetz 
ein, wonach die Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbe- 
fälle von den Pfarrämtern auf die vom Staate bestellten Standes- 
ämter überging. Dieses Gesetz erfuhr als Entwurf auch in Sachsen 
die lebhafteste Opposition seitens der kirchlichen Elemente. So
	        
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