Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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II. Apparate und Hülfsmittel, welche bei Anwendung der Normale erforderlich 
sind, und durch welche die Normale ersetzt werden. 
8. 69. 
Hülfsapparate. 
Alle Eichungsstellen müssen innerhalb der von ihnen vertretenen Zweige des Eichungsgeschästes 
mit denjenigen Apparaten und Hölfsmitteln, welche zur Ausführung der in den Instruktionen angegebenen 
Eichungsarbeiten erforderlich sind, in der vorgeschriebenen Beschaffenheit ausgerüstet sein, z. B.: 
für das Eichen der Längenmaaße: 
Nonius, Loupe, Stangenzirkel, Anschlagwinkel 2c., 
für das Eichen der Flüssigkeitsmaaße: 
horizontal zu stellende Platte, Wasserwaage rc., 
für das Eichen der Hohlmaaße zu trockenen Körpern: 
Füllapparat mit Hirse oder Rapssaat, Streichhölzer r., 
für das Eichen der Gewichte: 
Tarirgewichte, Pincetten und Gabeln zum Aufheben der Kontrolnormale 2c., 
für das Eichen der Waagen: 
Stative, Anhängegewichte 2c. 
8. 70. 
Normal-Apparate. 
Einrichtungen, durch welche die Anwendung von Normalen ersetzt wird, duͤrfen nur in der in den 
Instruktionen näher angegebenen Beschaffenheit hergestellt und von den Eichungsstellen nur dann benutzt 
werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde vorher geprüft und geeignet besunden worden sind; z. B. 
Einrichtung zur Prüfung hölzerner Längenmaaße, 
Einrichtungen zum Messen größerer Flüssigkeitsmengen durch kubicirte Behälter, 
Einrichtung zur Bestimmung des Inhaltes der Fässer durch das Gewicht des Wasserinhaltes unter 
Anwendung einer Decimalwaage, 
Tabellen zur Ermittelung des Inhaltes von Hohlmaaßen nach dem Wasser-Gewichte, für deren An- 
fertigung die von der Bundes-Normal-Eichungs-Kommission anzugebenden Normalzahlen zu be- 
nutzen sind, 
Eichungsapparate für Gasmesser. 
8. 71. 
Normalinstrumente für Alkoholometer und zugehörige Thermometer. 
Bei der Prüfung von Alkoholometern und Thermometern dürfen nur die von der Bundes-Normal= 
Eichungs-Kommission angefertigten Normalinstrumente benutzt werden. 
Jede mit dieser Eichung beauftragte Eichungsstelle muß ein Gebrauchsnormal und Kontrolnormal 
dieser Art und jede Aussichtsbehörde ein Hauptnormal besitzen. Sämmtliche Instrumente dieser Art ent- 
halten die Normalskale nach Viertelgraden getheilt.
	        
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