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vereine sich der inneren Mission widmen, begründete sich zu gleichem
Zwecke 1867 der „Sächsische Landesverein für innere Mission“,
von dem 1885 die Begründung des sächsischen „Vereins für
Arbeiterkolonien“ und ferner eines Verbandes für die Naturalver-
pflegungsstationen ausging. Von ersterem ward die Kolonie
Schneckengrün im Vogtlande für 120 Kolonisten und die Kolonie
Lieske 1897 im Amtsgerichtsbezirk Kamenz für 100 Kolonisten ge-
schaffen. In der Zeit vom Dezember 1885 bis zum Dezember 1897
wurden in Schneckengrün im ganzen 3541 Mann aufgenommen.
— In besonderer Weise mußte sich die sächsische Regierung auch
des Bergbaues annehmen. Schon seit dem Ende des 18. Jahr-
hunderts bestanden die sog. Bergmagazinanstalten und Teuerungs-
zulagefonds, die, wie schon der Name besagte, zu Zeiten der Teue-
rung Korn, Mcehl oder Brot zu billigeren Preisen zu liefern be-
stimmt waren. Seit dem mit dem Jahre 1886 beginnenden Sinken
der Silberpreise, das die Erträgnisse des Silberbergbaues erheb-
lich herabminderte und damit auch die Löhne bedrohte, wurden
jene Kassen, die in Freiberg, Marienberg und Johanngeorgenstadt
bestanden, dazu benutzt, um die Löhne der Erzbergleute aufzu-
bessern. Das Gesamtvermögen dieser Kassen wurde 1898 auf
1057862,28 Mark angegeben. Ferner bestehen die berg= und
hüttenknappschaftlichen Schulkassen zu Beihilfen für das Schulgeld
in Wochenbeträgen von 6—10 Pfennig für das Kind. Die hierfür
von der königl. Regierung geleisteten Zuschüsse betrugen im Jahre
189798 11000 Mark.
Einc wesentliche Ergänzung zu den erwähnten Arbeitergesetzen,
die vom Reiche ausgingen, bildete das Landesgesetz vom 2. April
1884 über die Knappschaftskassen. Es ordnete zunächst eine Tren-
nung derselben in Kranken= und Pensionskassen an und bereitete
zugleich eine große Landes-Knappschaft-Pensionskasse vor, die dann
mit dem Inkrafttreten des Reichs-Invaliditäts= und Altersver-
sicherungsgesetzes am 1. Jan. 1891 ins Leben trat. Sie umfaßte
7J/8 aller sächsischen Bergleute. Diese große Kasse gewährt In-
validen-, Witwen-, Waisen-, Sterbegelder und Unterstützungen in
Krankheitsfällen. Dem invalid oder alt gewordenen Mitgliede
wird eine Jahresrente zuteil, deren Grundbetrag 60 Mark ist