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beträge des Wahlkreises entweder an Grundsteuer oder Einkommen-
steuer oder an beiden zusammen aufbringen. Die zweite Klasse
wird gebildet durch diejenigen Urwähler, die das zweite Drittel
der Steuerquote zahlen, und die dritte Klasse durch die Steuer-
zahler des letzten Drittels. Dabei mußte aber zunächst eine
untere Grenze für den Einzelwähler geschaffen werden; sie wurde
für den Wähler der ersten Klasse auf einen Betrag jährlich zu
zahlender direkter Steuer von 300 Mark normiert, für den Wähler
zweiter Klasse auf 38 Mark (Regierungsvorlage: 50 Mark), wäh-
rend für den Wähler dritter Klasse eine solche nicht notwendig war.
Da es nun aber in Preußen bei den dortigen Wahlen vorkommt,
daß namentlich in den reichen Industriestädten und in Berlin ein
einziger Mensch in der ersten Klasse das vorgeschriebene Drittel
an Steuern repräsentiert und damit der einzige Urwähler des
Wahlbezirks ist, was sich unter Umständen auch in der zweiten
Klasse wiederholen kann, so nahm das sächsische Wahlgesetz
eine Maximalgrenze von 2000 Mark an; was darüber hinaus an
direkter Steuer entrichtet wird, kommt für die Berechnung nicht in
Ansatz, so daß man in der Praxis sagen kann: zur ersten Klasse ge-
hören alle die, welche zwischen 300 und 2000 Mark Steuern be-
zahlen. Es kann ferner der Fall vorkommen, daß in minder be-
mittelten Gegenden auf einen Wahlmann weniger als fünf Ur-
wähler entfallen; dann ist deren Zahl aus der nächstniedrigen Ur-
wählerzahl zu ergänzen. Nach dem im Gesetze ausgesprochenen
Prinzipe soll auf jede Vollzahl von 500 Seelen der Bevölkerungs-
ziffer ein Wahlmann entfallen. Eine Stadt also von 25 476 Seelen
wählt nach § 2 des Gesetzes 50 Wahlmänner, eine solche von
42629 Seelen nach demselben Paragraphen 85 Wahlmänner, von
denen dann jede Klasse je ein Drittel zu wählen hat. Stimm-
berechtigt aber ist jeder 25 Jahre alte Staatsangehörige, der
irgend einen Betrag an direkter Steuer entrichtet und mindestens
6 Monate, vom Abschluß der Urwählerliste zurückgerechnet, im
Orte gewohnt oder sich aufgehalten hat. Schließlich, um von
weiteren Einzelheiten abzusehen, ist noch die Bestimmung er-
wähnenswert, daß die Wahlmänner den stimmberechtigten Ur-
wählern des Bezirks bzw. Ortes oder Wahlkreises angehören
Sturmhoefel, Geschichte der sächsischen Lande. II. 37