Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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beträge des Wahlkreises entweder an Grundsteuer oder Einkommen- 
steuer oder an beiden zusammen aufbringen. Die zweite Klasse 
wird gebildet durch diejenigen Urwähler, die das zweite Drittel 
der Steuerquote zahlen, und die dritte Klasse durch die Steuer- 
zahler des letzten Drittels. Dabei mußte aber zunächst eine 
untere Grenze für den Einzelwähler geschaffen werden; sie wurde 
für den Wähler der ersten Klasse auf einen Betrag jährlich zu 
zahlender direkter Steuer von 300 Mark normiert, für den Wähler 
zweiter Klasse auf 38 Mark (Regierungsvorlage: 50 Mark), wäh- 
rend für den Wähler dritter Klasse eine solche nicht notwendig war. 
Da es nun aber in Preußen bei den dortigen Wahlen vorkommt, 
daß namentlich in den reichen Industriestädten und in Berlin ein 
einziger Mensch in der ersten Klasse das vorgeschriebene Drittel 
an Steuern repräsentiert und damit der einzige Urwähler des 
Wahlbezirks ist, was sich unter Umständen auch in der zweiten 
Klasse wiederholen kann, so nahm das sächsische Wahlgesetz 
eine Maximalgrenze von 2000 Mark an; was darüber hinaus an 
direkter Steuer entrichtet wird, kommt für die Berechnung nicht in 
Ansatz, so daß man in der Praxis sagen kann: zur ersten Klasse ge- 
hören alle die, welche zwischen 300 und 2000 Mark Steuern be- 
zahlen. Es kann ferner der Fall vorkommen, daß in minder be- 
mittelten Gegenden auf einen Wahlmann weniger als fünf Ur- 
wähler entfallen; dann ist deren Zahl aus der nächstniedrigen Ur- 
wählerzahl zu ergänzen. Nach dem im Gesetze ausgesprochenen 
Prinzipe soll auf jede Vollzahl von 500 Seelen der Bevölkerungs- 
ziffer ein Wahlmann entfallen. Eine Stadt also von 25 476 Seelen 
wählt nach § 2 des Gesetzes 50 Wahlmänner, eine solche von 
42629 Seelen nach demselben Paragraphen 85 Wahlmänner, von 
denen dann jede Klasse je ein Drittel zu wählen hat. Stimm- 
berechtigt aber ist jeder 25 Jahre alte Staatsangehörige, der 
irgend einen Betrag an direkter Steuer entrichtet und mindestens 
6 Monate, vom Abschluß der Urwählerliste zurückgerechnet, im 
Orte gewohnt oder sich aufgehalten hat. Schließlich, um von 
weiteren Einzelheiten abzusehen, ist noch die Bestimmung er- 
wähnenswert, daß die Wahlmänner den stimmberechtigten Ur- 
wählern des Bezirks bzw. Ortes oder Wahlkreises angehören 
Sturmhoefel, Geschichte der sächsischen Lande. II. 37
	        
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