Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Verbindung setzen, wenn sie das Recht der Körperschaft erlangt 
haben und ihnen jene Rechte ausdrücklich mit erteilt worden sind. 
Betreffs der von der Regierung im Prinzip zugestandenen Ab- 
änderung dieser Paragraphen ging nun dem Landtage eine Vorlage 
zu, welche inländischen Vereinen aller Art, also besonders politischen, 
die Befugnis zur Bildung von Zweigvereinen und die volle Ver- 
bindungsfreiheit mit inländischen und deutschen Vereinen ein- 
räumte. Eine Ausdehnung dieses Rechtes auf Verbindung mit 
außerdeutschen Vereinen hielt die Regierung jedoch mit Recht nicht 
für rätlich. Dieser Vorlage gegenüber verlangten die Konser- 
vativen am 3. Dez. 1897 gewissermaßen als Kompensation für 
ihre Zustimmung, die sie nun wohl oder übel nicht verweigern 
konnten, eine Bestimmung, daß Minderjährigen der Besuch poli- 
tischer Versammlungen überhaupt, Frauen der von solchen mit 
sozialdemokratischer oder anarchistischer Tendenz verboten sein solle. 
Die Nationalliberalen erklärten hierzu, daß ihre Fraktion keine 
Ausnahmebestimmung gegen irgend eine Partei, sondern gemeines 
Recht geschaffen wissen wolle, daß also Minderjährigen und Frauen 
der Besuch aller politischer Versammlungen zu verbieten sei. Nicht 
ganz in dieser Form wurde das Gesetz von der zweiten Kammer 
am 31. März 1898 angenommen und am 22. Juli 1898 ver- 
öffentlicht. Es gestattet die Verbindung von Vereinen unterein- 
ander, also auch von politischen Vereinen. Mit außerdeutschen 
Vereinen dürfen aber politische Vereine nur mit Genehmigung des 
Ministeriums des Innern in Verbindung treten. Minderjährigen 
ist die Teilnahme an Versammlungen, die politischen Zwecken 
dienen, verboten. Die Veranstalter oder Leiter einer solchen Ver- 
sammlung sind gehalten, die Aufforderung sich zu entfernen an 
die etwa anwesenden Minderjährigen zu richten und nach Be- 
finden auf Verlangen der anwesenden Vertreter der Polizeibehörde 
dieses Verlangen zu wiederholen. Auf Frauen war also dies 
Verbot nicht ausgedehnt worden. 
Die Reichstagswahl vom 16. Juni 1898 ergab 56 Sozial- 
demokraten. Auf dem Stuttgarter Parteitage vom 2. bis 8. Okt. 
1898 wurden, wennschon nicht ohne Widerspruch Besonnenerer, 
recht revolutionäre Stimmen laut, namentlich aber ereiferte man
	        
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