Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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tagskost um 113 Uhr Voimittags, und die Abendsuppe je nach der Jahreszeit um 6 oder 
7 Uhr Abends abgegeben. 
Jedem von der Anstalt zu verpflegenden Gefangenen sind die ihm vurch den Hofschäf- 
fer berbeigeschafften Speisen im Beiseyn des Aufsehers zu übergeben und von ihm auf dem 
ihm angewiesenen Zimmer einzunehmen. Die Speisen, die die Gefangenen nicht zu sich 
nehmen, sind abzutragen. 
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben 
werden. 
S. 17. 
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich 
findet, darf statt derselben eine ihren Umständen angemessene, jedoch nicht theurere Kost ver- 
abfolgt werden. 
Die von der Anstalt zu verpflegenden Gefangenen israelitischer Religion haben die 
gewöhnliche Hauskost zu genießen. Während ihres Osterfesies ist ihnen jedoch ungesäuertes 
Brod und Wassersuppe in angemessener Quantität unter den erforderlichen Vorstchtsmaaß= 
regeln von ihren Glaubensgenossen zuzulassen. 
5. 18. 
Den unbemittelten Hausarrestanten ist gestattet, von ihrem Nebenverdienst oder von 
sonst ihnen zukommenden Geldern die in der Beilage II. verzeichneten Genußmittel in dem 
Betrag von höchstens fünfzehn Kreuzern täglich sich anzuschaffen, oder auch in diesen Beträ- 
gen von ihren Angehörigen und Freunden zu beziehen. Die Abgabe bat der Aufseber zu 
besorgen. 
Dem Vorstand der Strafanstalt steht vie Befugniß zu, Gefangenen, welche sich nicht 
gut betragen, das Recht zu Anschaffung von solchen Genußmitteln zeitlich zu entziehen. 
Den zu schwereren Arbeiten verwendeten Strafgefangenen darf auf Rechnung ihres 
Nebenverdienstes oder von sonst ihnen zukommenden Geldern eine Kestzulage, bestehend in 
Brod und süßer oder saurer Milch bis zum Betrag von drei Kreugern für den Tag abge- 
reicht werden. 
Der Genuß weiterer Speisen und Getränke, sowie der Gebrauch des Rauchtabaks ist 
den Strafgefangenen untersagt. 
Zu dem Verkauf der Genußmittel ist nur der aufgestellte Kostreicher ermächtigt, und
	        
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