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sachen vorgeschriebenen Sühneverhandlungen bestellt waren. Auf
Grund des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 traten Gewerbe-
schiedsgerichte, durch Landesgesetz vom 5. März 1892 Bergschieds-
gerichte ins Leben. Seit dem Jahre 1904 sind hierzu durch
Reichsgesetzgebung die Kaufmannsgerichte gekommen.
Mit dem 1. Januar 1900 trat bekanntlich das Bürgerliche
Gesetzbuch für das Deutsche Reich mit seinen Nebengesetzen der
Grundbuchordnung und über Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung sowie über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Kraft.
Damit endete die Gültigkeit des seit dem 1. März 1865 einge-
führten Bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen und
überhaupt aller Territorialrechte, auch die Gültigkeit des von der
sächsischen Regierung am 15. Aug. 1884 erlassenen sehr not-
wendigen und sehr heilsamen Gesetzes, betreffend die Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen.
Voraus gingen dem neuen Reichsgesetze 1898 noch Landesgesetze
über den Ersatz des Wildschadens, über die Abänderung der revi-
dierten Gesindeordnung von 1892 und vor allem Bestimmungen
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Ein-
führungsgesetz hierzu. Doch blieb gerade auf diesem Gebiete
den zukünftigen Landtagen noch eine reiche Tätigkeit vorbehalten.
Ferner haben die Neuordnungen des preußischen Justizdienstes
und insbesondere die Zulassung der Realgymnasialabiturienten zum
juristischen Studium auch in Sachsen eine Neuordnung des Prü-
fungswesens nach sich gezogen, nachdem schon 1889 die zweite
juristische Staatsprüfung eine besondere Regelung erfahren hatte.
Doch soll darauf nur ganz allgemein hiermit hingewiesen sein.
Kehren wir aber nach dieser notwendigen Auseinandersetzung
zum Reichsgericht zurück. Am 7. Febr. 1883 genehmigte der
Reichstag die erste Rate zum Bau des nun dringendst notwendig
gewordenen Gebäudes für den höchsten Gerichtshof in der Höhe von
500 000 Mark, damit zugleich erklärend, daß Leipzig nun definitiv
dessen Sitz bleiben solle. Am 31. Okt. 1888 fand in Gegenwart
Kaiser Wilhelms II. und König Alberts die Grundsteinlegung
statt. Nachdem der damalige Staatssekretär der Justiz v. Schelling
die Urkunde verlesen, welche mit anderen Papieren und Denk-
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