Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

— 675 — 
sachen vorgeschriebenen Sühneverhandlungen bestellt waren. Auf 
Grund des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 traten Gewerbe- 
schiedsgerichte, durch Landesgesetz vom 5. März 1892 Bergschieds- 
gerichte ins Leben. Seit dem Jahre 1904 sind hierzu durch 
Reichsgesetzgebung die Kaufmannsgerichte gekommen. 
Mit dem 1. Januar 1900 trat bekanntlich das Bürgerliche 
Gesetzbuch für das Deutsche Reich mit seinen Nebengesetzen der 
Grundbuchordnung und über Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung sowie über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Kraft. 
Damit endete die Gültigkeit des seit dem 1. März 1865 einge- 
führten Bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen und 
überhaupt aller Territorialrechte, auch die Gültigkeit des von der 
sächsischen Regierung am 15. Aug. 1884 erlassenen sehr not- 
wendigen und sehr heilsamen Gesetzes, betreffend die Zwangs- 
versteigerung und Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen. 
Voraus gingen dem neuen Reichsgesetze 1898 noch Landesgesetze 
über den Ersatz des Wildschadens, über die Abänderung der revi- 
dierten Gesindeordnung von 1892 und vor allem Bestimmungen 
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Ein- 
führungsgesetz hierzu. Doch blieb gerade auf diesem Gebiete 
den zukünftigen Landtagen noch eine reiche Tätigkeit vorbehalten. 
Ferner haben die Neuordnungen des preußischen Justizdienstes 
und insbesondere die Zulassung der Realgymnasialabiturienten zum 
juristischen Studium auch in Sachsen eine Neuordnung des Prü- 
fungswesens nach sich gezogen, nachdem schon 1889 die zweite 
juristische Staatsprüfung eine besondere Regelung erfahren hatte. 
Doch soll darauf nur ganz allgemein hiermit hingewiesen sein. 
Kehren wir aber nach dieser notwendigen Auseinandersetzung 
zum Reichsgericht zurück. Am 7. Febr. 1883 genehmigte der 
Reichstag die erste Rate zum Bau des nun dringendst notwendig 
gewordenen Gebäudes für den höchsten Gerichtshof in der Höhe von 
500 000 Mark, damit zugleich erklärend, daß Leipzig nun definitiv 
dessen Sitz bleiben solle. Am 31. Okt. 1888 fand in Gegenwart 
Kaiser Wilhelms II. und König Alberts die Grundsteinlegung 
statt. Nachdem der damalige Staatssekretär der Justiz v. Schelling 
die Urkunde verlesen, welche mit anderen Papieren und Denk- 
43“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.