Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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die finanziellen Beziehungen zum neuen Reiche leiden. Artikel 70 
der Reichsverfassung besagt, daß die Mittel zur Bestreitung aller 
gemeinschaftlichen Ausgaben, insoweit diese durch die ordentlichen 
Einnahmen des Reiches nicht gedeckt werden, durch Beiträge der 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung auf- 
zubringen sind. Daraus entsprang die Einrichtung der soge- 
nannten Matrikularbeiträge, die durch das Zolltarifgesetz vom 
15. Juli 1879, § 6, zu einer dauernden Einrichtung gemacht 
wurden. 
In dieses Gesetz wurde der Antrag des Zentrumsabgeordneten 
von Franckenstein ausgenommen, die sog. Franckensteinsche Klausel, 
welche besagt, daß von allen Erträgnissen der Zölle und der 
Tabaksteuer (seit 1. Okt. 1897 auch der Branntweinsteuer) nur 
130 Millionen Mark an das Reich fallen, der etwaige Uberschuß 
aber den Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerungsziffer 
zufließen sollte. Man sieht ohne weiteres ein, wie stark Sachsen 
gerade mit seiner übernormal starken Bevölkerung auf der einen 
Seite von dem Franckensteinschen Paragraphen Vorteil ziehen 
durfte, wenn die Finanzlage des Reiches befriedigend war, wie 
sich dann aber in schlechten Jahren die Zubuße um so empfindlicher 
gestalten mußte. Ferner ist klar, daß eine irgendwie sichere Etats- 
aufstellung gegenüber den daraus resultierenden Schwankungen 
zur Unmöglichkeit werden mußte. Beispielsweise betrugen in der 
ersten der Annahme der Franckensteinschen Klausel folgenden 
Periode 1881 die Uberweisungen vom Reich an Sachsen. 5 964 000 
Mark, der von Sachsen eingeforderte Matrikularbeitrag aber 
9545 000, die sächsische Zubuße also 3 851 000 Mark. In der 
Periode 1882/83 hielten sich beide Posten ungefähr das Gleich- 
gewicht, nämlich 10 699 000 Überweisungen gegen 10 826 000 Ma- 
trikularumlage, also Zubuße nur 127000 Mark. Dagegen waren 
1888/89 und 1890/91 fette Perioden, sie brachten Überweisungs- 
überschüsse in Beträgen von 10 883 000 und 11 230 000 Mark; 
diese sanken dann 1894/95 auf 882 000, 1898/99 gar auf 139000 
Mark. Diese Schwankungen führten seit der Periode 1896/97 
zur Bildung eines Ausgleichsfonds, der aber schließlich auch den 
wachsenden Anforderungen nicht mehr genügte. Nachdem darin
	        
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