Object: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Dörfern für die Schulmeister gar geringe Einkünfte geordnet, daß sich dazu ge- 
lehrte Subjecta nicht bestellen laßen, so soll man doch hierzu, so viel es mög- 
lich, feine, fromme und ihres Lebens und Wandels halber untadelhafte Handwerks- 
oder andere leute, die auch zumal fertig lesen, und ziemlich schreiben, und die 
Knaben im Catechismo und zu einem sittsamen Leben unterweisen, auch fertig 
lesen lehren, und zu einer feinen Hand angewöhnen können, ausersehen und an- 
nehmen. Und weiln an guter Auferziehung der lieben Jugend sehr viel, ja des 
Landes Wohlfarth mit gelegen, so wollen wir auch darauf denken, wie denen 
Schuldienern, die gar zu geringe Besoldungen haben, sowohl in den Städten, als 
auch auf denen Dörfern eine ausköml. Zulage verschaflet werden, und sonsten 
alles in Kirchen und Schulen fein, ordentl., ehrl. und fruchtbarl. hergehen möge. 
Und weile nebst wohl bestalten Kirchen und Schulen insgemein 
5. 
Fact I hen Fünftens auch einer vorsichtigen Auferziehung dererjenigen 
deren Verschickune. Kinder, so einmal Land und Leute regieren sollen, nebenst der- 
selben selbst eigenen Leibes- und Seelen-Wohlfahrt, eines ganzen Geschlechts Auf- 
nahmen und Splendeur, auch der Unterthanen Trost und gedeyl. Zustand be- 
ruhet, also daß eine gute Education in junger Herren ganzes Leben und 
künftige Regierung sich erstrecket, und nicht weniger daran, als bey einem schwe- 
ren Bau an der Grund-Veste gelegen, maßen die Erfahrung und auch nebst an- 
deren die Exempla der heil. Schrift selbst bezeugen, wie gottseelig in freyen 
Küusten und Wißenschaften unterrichtete und geübte Fürsten und Herren sich vor 
andern zur Regierung wohl schicken: so soll und will ein jeder Herr, dem Gott 
Kinder bescheret, Ihme deren Auferziehung eyfrig und bester Vermögenheit ange- 
legen seyn laßen, und selbsten allenthalben gute Aufsicht tragen, vornehmlich 
aber ihnen nach ihren Alter, Verstand, Humor und Zuneigung gelehrte, treue, 
fleisige, Gottesfürchtige, ansehnl. Informatores und resp. Hofmeister, und zwar 
zeitlich und von ihrer zarten Jugend an, vorsichtig bestellen, dieselben mit vor- 
gehender beweglicher und ernster Ermahnung in Pflicht nehmen, auf ihre Seele 
und Gewissen die Kinder, als hochtheure pignora anvertrauen, einen bewährten 
guten Methodum docendi et instituendi aushändigen, und nebst seinen geistl. und 
Politischen Räthen und andern verständig Leuten, welche veritatem mehr als 
placentiam lieben, und anzeigen, zum öftern in Väterl. Person selbst, wie die 
Information von Wochen zu Wochen, Monath zu Monathen, Jahren zu Jahren 
fortgehen, wirkl. Inspection und Examination halten und halten laßen Ihnen, 
denen Kindern keinen Müßiggang, unzeitiges Auslaufen, Ungehorsam, Gezänk, 
unwahrbafte und selbst ersonnene Reden, noch andre strafbar- und unanständiges 
eigensinniges Beginnen gestatten, und nachsehen, sondern vielmehr die Kinder, 
vor allen Dingen in der Pietät und wahren Gottesdienst, wie Eingangs Art. 1. 
bereits versehen, beständig gründen, und wie sie sich, nebst fleisiger Erlernung 
freyer Künste und Sprachen, und christl. Standes, gebührl. Sitten und Tugenden, 
gegen den lieben (Gott ibren Schöpfer, Erlöser und Tröster, mit Meidung und 
Haß alles Unrechts, Schand und Laster, und mit steter Füraugenstellung seiner
	        
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