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an seinen ältesten Sohn Friedrich August gelangte, so trat er
zugleich aus dem Genusse der Sekundogenitur, und der seither bis
zu einem gewissen Grade wirtschaftlich selbständige Feldmarschall
des Deutschen Reiches wandelte sich in einen apanagierten Prinzen
um. Sachlich aber war maßgebend, daß König Albert die schwierige
Aufgabe der sächsischen Finanzreform ungelöst hinterlassen hatte,
die einer äußerst kundigen Hand zu ihrer Lösung bedurfte. Hier
hatte schon der Prinz Georg, der seit dem 21. Mai 1862 der
ersten Kammer angehörte und seit 1873 dort den Vorsitz in der
Finanzdeputation führte, den Hebel angesetzt und Veranlassung
zu dem Rücktritte des Finanzministers von Watzdorf im Februar
1902 gegeben. Wer anders, als der König Georg, war also be-
rufen, jene Aufgabe so gut als möglich zu Ende zu führen?
Ein unverkennbares Übelwollen trat schon gelegentlich der
Landtags-Verhandlungen über die Zivilliste des neuen Königs
zutage. Hier ist es notwendig, sich den einschlägigen Para-
graphen 22 der Verfassung genauer anzusehen: „Der König be-
zieht jährlich eine mit den Ständen auf die Dauer seiner Regierung
verabschiedete Summe aus den Staatskassen als Zivilliste zu
seiner freien Disposition in monatlichen Raten im voraus zahl-
bar. Diese Summe ist als Aquivalent für die den
Staatskassen auf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit
des Königs überwiesenen Nutzungen des Königlichen
Domänengutes zu betrachten ... Die Zivilliste des mit
Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die seines Nachfolgers
verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Vereinigung über
ein neues Budget. Von selbiger werden bestritten: die Schatullen-
gelder des Königs und seiner Gemahlin, die Unterhaltungs= und
Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller königlichen Hof-
beamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen der-
selben, sowie ihrer Witwen und Kinder, der gesamte Aufwand
für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen
Inventarien, den katholischen Hofgottesdienst, die Hofkapelle und
Hoftheater, die Unterhaltungskosten der dem Könige zur freien
Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten,
endlich alle hier nicht erwähnten ordentlichen oder außerordentlichen