Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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an seinen ältesten Sohn Friedrich August gelangte, so trat er 
zugleich aus dem Genusse der Sekundogenitur, und der seither bis 
zu einem gewissen Grade wirtschaftlich selbständige Feldmarschall 
des Deutschen Reiches wandelte sich in einen apanagierten Prinzen 
um. Sachlich aber war maßgebend, daß König Albert die schwierige 
Aufgabe der sächsischen Finanzreform ungelöst hinterlassen hatte, 
die einer äußerst kundigen Hand zu ihrer Lösung bedurfte. Hier 
hatte schon der Prinz Georg, der seit dem 21. Mai 1862 der 
ersten Kammer angehörte und seit 1873 dort den Vorsitz in der 
Finanzdeputation führte, den Hebel angesetzt und Veranlassung 
zu dem Rücktritte des Finanzministers von Watzdorf im Februar 
1902 gegeben. Wer anders, als der König Georg, war also be- 
rufen, jene Aufgabe so gut als möglich zu Ende zu führen? 
Ein unverkennbares Übelwollen trat schon gelegentlich der 
Landtags-Verhandlungen über die Zivilliste des neuen Königs 
zutage. Hier ist es notwendig, sich den einschlägigen Para- 
graphen 22 der Verfassung genauer anzusehen: „Der König be- 
zieht jährlich eine mit den Ständen auf die Dauer seiner Regierung 
verabschiedete Summe aus den Staatskassen als Zivilliste zu 
seiner freien Disposition in monatlichen Raten im voraus zahl- 
bar. Diese Summe ist als Aquivalent für die den 
Staatskassen auf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit 
des Königs überwiesenen Nutzungen des Königlichen 
Domänengutes zu betrachten ... Die Zivilliste des mit 
Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die seines Nachfolgers 
verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Vereinigung über 
ein neues Budget. Von selbiger werden bestritten: die Schatullen- 
gelder des Königs und seiner Gemahlin, die Unterhaltungs= und 
Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller königlichen Hof- 
beamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen der- 
selben, sowie ihrer Witwen und Kinder, der gesamte Aufwand 
für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen 
Inventarien, den katholischen Hofgottesdienst, die Hofkapelle und 
Hoftheater, die Unterhaltungskosten der dem Könige zur freien 
Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, 
endlich alle hier nicht erwähnten ordentlichen oder außerordentlichen
	        
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