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der Zeit durch rechtzeitiges Ergreifen der gesetzgeberischen Ini-
tiative entgegenkam und sich dann in den folgenden Jahren diesen
Ruhm bewahrte, so läßt sich für die 40er Jahre das Hervortreten
der Überzeugung, nun genug getan zu haben, und eines gewissen
Ruhe= und sogar Reaktionsbedürfnisses nicht verkennen. Hierzu
kamen zeitweilige Perioden des Zwiespaltes zwischen den Kam-
mern und zwischen diesen und der Regierung.
Es ist schon früher auf gewisse, mit der Zeit unhaltbare
Mängel der sächsischen Verfassung hingewiesen worden. Dahin
gehörte das Überwiegen der ländlichen Vertretung in den Kam-
mern. Sie war zweckmäßig, solange es sich um die Ordnung
der bäuerlichen Verhältnisse, Fronden und anderer Servitute han-
delte. Sobald aber der Ausschwung in Handel und Industrie
infolge des Zutrittes zum Zollverein sich mit Macht bemerklich
machte, vermißte man schmerzlich eine entsprechende Vertretung
nach dieser Richtung. Deswegen war es eine sehr merkwürdige
Ansicht, die der leitende Minister von Könneritz im Beginn des
fünften Landtags vom Jahre 1845/46 aussprach, daß eine Fort-
bildung der Verfassung deren historischer Entstehung widerstreite,
und daß die Verfassung selbst eine dem Zeitbewußtsein nach-
gebende Entwicklung überhaupt nicht gestatte. Es zeigte sich
dies schon in formellen Fragen, wie in der der sog. Adressen-
frage. In anderen Volksvertretungen war es Sitte, auf die
Thron= oder Eröffnungsrede seitens des Landesherrn oder der
Regierung mit einer Adresse zu antworten, die entweder die Zu-
stimmung zu dem aufgestellten Programm oder Zusätze, vielleicht
auch Opposition, jedenfalls aber doch eine Kritik enthielt. Bei
dem ersten sächsischen konstitutionellen Landtage hatte man an
eine solche Adresse gar nicht gedacht, auf dem zweiten von 1837
wurde wenigstens die Idee dazu angeregt, auf dem dritten nahm
sie an Stärke zu, um schließlich auf dem Landtag von 1845/46
mit ungewöhnlicher Energie hervorzutreten. Sie scheiterte aber
daran, daß die erste Kammer, die hier zum ersten Male prinzipiell
ihre Zustimmung zu einer Adresse gegeben hatte, an dem immer-
hin sehr maßvoll gehaltenen Entwurf der zweiten Kammer wesent-
liche, den Zweck der Sache durchkreuzende Anderungen vornahm.