Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Die unberechtigte Aufhebung der hannöverschen Verfassung 
von 1833 durch den neuen König Ernst August im Jahre 1837 
verursachte zuerst eine derartige Lage. Die zweite Kammer ver- 
langte von der Regierung ein Vorgehen am Bundestage gegen 
diesen Verfassungsbruch und die Inschutznahme der widerrechtlich 
abgesetzten sieben Göttinger Professoren. Zwar hatte Sachsen auf 
die Klage der hannöverschen Stände am Bundestage mit den 
Ernestinern, Bayern, Württemberg und Baden für die Erhaltung 
der hannöverschen Verfassung gestimmt. Was nutzte das aber, 
wenn der völlig rücksichtslose Ernst August sich um solche Voten 
nicht im geringsten kümmerte und den Bundestag als das be- 
handelte, was er war, nämlich als eine Null. Und dieser hatte 
sich dann zu einer gewundenen Anerkennung des nun einmal 
in Hannover bestehenden Zustandes bereit gefunden. Darum ver- 
langte nun die zweite Kammer unter Eisenstucks Führung eine 
deutliche Erklärung der Regierung über ihr Votum am Bundes- 
tage, was von Zeschau mit dem Hinweis auf die Nichtöffentlich- 
keit der Bundestagsverhandlungen ablehnte. Daraufhin verlangte 
die zweite Kammer unter dem Vorgange von Watzdorfs, daß 
die sächsische Regierung für die Wiederherstellung der Offentlich- 
keit der Bundestagsverhandlungen eintreten möchte, die seit den 
Demagogenverfolgungen sistiert worden war, ferner für eine authen- 
tische Erklärung jener Bundestagsentscheidung über Hannover, 
drittens für die Einsetzung eines Bundesstaatsgerichtshofes, der 
ja schon 1820 vergeblich in Aussicht genommen worden war, 
und endlich sollte die sächsische Regierung ihren Einfluß bei der 
hannöverschen für Wiederherstellung der Verfassung geltend machen. 
Die erste Kammer lehnte namentlich den letzten Beschluß ab, 
nahm, durch Zeschaus Widerspruch bestimmt, auch nur die harm- 
losen Anträge auf Offentlichkeit der Bundestagsverhandlungen 
und Herstellung des Bundesgerichtshofes an, aber auch diese An- 
träge wurden im Landtagsabschiede von der Regierung als zu 
weitgehend zurückgewiesen. Noch ein Punkt wurde bei dieser 
Gelegenheit angeschnitten: das Mitglied der ersten Kammer, Ziegler 
von Klipphausen, reichte bei der zweiten Kammer den Antrag 
auf eine Petition an die Regierung ein, daß die sächsische Ver-
	        
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