Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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fassung unter die Garantie des Bundes gestellt werden solle. Die 
Kammer lehnte zwar den törichten Antrag mit dem berechtigten 
Hinweise ab, „daß die anerkannte und makellose Gewissenhaftig- 
keit, Gerechtigkeit und Worttreue des Königs und seines Hauses 
höher stehe, als jede auswärts zu suchende Garantie“, aber dabei 
kam eine Prinzipienfrage zur Besprechung, ob nämlich ein Mit- 
glied der einen Kammer berechtigt sei, in der anderen persönlich 
eine Petition einzubringen, oder ob dem nur in der eigenen Kam- 
mer stattgegeben werden dürfe. Die zweite Kammer entschied 
sich für die erstere Füglichkeit, der Minister von Lindenau stellte 
sich berechtigterweise auf den zweiten Standpunkt; er fand aber 
in der Kammer so gereizten Widerspruch, daß er schon damals 
seine Entlassung genommen hätte, wenn nicht der König selbst 
seine Auffassung als die richtige erklärt und die Kammern sie 
schließlich auch zu der ihrigen gemacht hätten. — Rücksichtlich 
der abgesetzten Göttinger Professoren, die alle auf ihren Gebieten 
Kapazitäten waren, hätte die sächsische Regierung ihnen gern 
an der Leipziger Universität eine Stätte geboten. Aber kaum 
hörte Ernst August, daß einige der Sieben in Leipzig Vorlesungen 
halten wollten, als er seinen Untertanen den Besuch der Leipziger 
Universität verbot. So erhielt nur der Jurist Wilh. Eduard 
Albrecht in aller Stille die Erlaubnis, an der Leipziger Hoch- 
schule Vorlesungen zu halten, weiterhin auch Gehalt dazu, und 
erst späterhin erfolgte seine öffentliche Anstellung. 
Alle Welt beschäftigte sich ferner damals mit dem von der 
Bundesuntersuchungskommission und dem kurhessischen Tyrannen 
1833 wegen vermeintlicher Teilnahme an dem Frankfurter 
Putsch gegen den Professor Sylvester Jordan, den Verfasser 
der kurhessischen Verfassung, in Szene gesetzten Prozesse, der schon 
in der Untersuchung mit einer nur durch die persönlichen Launen 
des Despoten bestimmten Animosität geführt wurde, um erst 1843 
mit seiner Verurteilung zu schwerer Festungsstrafe in erster In- 
stanz, im Oktober 1845 aber in oberster Instanz mit der Frei- 
sprechung des durch zwölfjährige schuldlose Haft und Pein ge- 
brochenen Mannes zu enden. Noch grauenhafter wirkte das 
Schicksal des aus gleichen Gründen von der großherzoglich hessi-
	        
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