Contents: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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inland, Reichsausland oder Zollausland gemeint sei. In der 
Regel freilich wird, wo es sich um den spezifischen Zollverkehr 
handelt, der Ausdruck „Vereinsgebiet“ und „Vereinsausland“ im 
Sinne von Zollgebiet und Zollausland zu verstehen sein®!. Die 
gleiche Vermuthung wird zutreffen, so oft in Zollgesetzen von 
„Inland“ und „Ausland“ die Rede ist. Sonach wird z. B. die 
in $ 92 V.-Z.-G. vorgesehene Abfertigungserleichterung für „vom 
Auslande eingehende Reisende“ auch auf den Personenverkehr 
über die Grenze gegen Zollausschlüsse und freie Niederlagen an- 
wendbar sein”. In $ 117 V.-Z.-G. wird von „inländischen 
Strandgütern* im Sinne von Gütern zollinländischen Ursprungs 
gehandelt®?. Diese Bestimmung sowie diejenige des $ 82 V.-2.-G. 
ist nur von Strandgütern zu verstehen, die an den Küsten des 
deutschen Zollgebiets — mithin unter Ausschluss der Küste 
von Helgoland — geborgen sind ®*, wie auch die der deutschen 
Küstenfischerei und bedingungsweise gewissen Produkten der 
deutschen Hochseefischerei gewährte Zolltreiheit?® der Fischerei 
an der Helgoländer Küste beziehentlich dem Fange Helgoländer 
Schiffe nicht zukommt ®®, 
9ı Vgl. z.B. 88 7, 16, 17, 108, I11ff. V.-2.-G.; dagegen wird in Ziff. 19 
der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes von „ver- 
einsländischem Hafen“ meines Erachtens im Sinne von deutschem Hafen, 
nicht im Gegensatze zu Freihäfen gesprochen. 
92 TJjeber den Begriff des Reisenden gehen die Ansichten auseinander: 
vgl. HAvEnstem a. a. O. $ 21 Anm. 5; LöBE a. a. 0. 8136 Anm. 19 S. 84, 
85; WIESINGER a. a. O. $ 21 lit. e, $ 92a. 
93 Zirkularverfügung des Preuss. Finanzministeriums vom 23. Dez. 
1869 Ziff. 10 (Preuss. Centralblatt von 1870 S. 16). 
% Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes Ziff. 19. 
% Vgl. die Bundesrathsbestimmungen vom 6. Mai 1874, 
v. Aursess-WiEsinsErR a. a. O. S. 97. 
% Nach der Nationalität des Zollpfichtigen fragt das deutsche Zoll- 
recht im Allgemeinen nicht. Schon die dingliche Natur der Zollpflicht bringt 
es mit sich, dass sie Ausländer wie Inländer in der Regel gleichmässig 
treffen wird (vgl. Taümmer e. a. OÖ. S. 375). Eine singuläre Privilegirung 
von Ausländern enthält die Bestimmung in $ 5 Ziff. 2 des Zolltarifgenetzes
	        
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