Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zuwendung 
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2320 
2321 
2327 
2331 
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe 
und beträgi der Pflichtteil nach Abs. 1 
mehr als der Wert des hinterlassenen 
Erbteils, so kann der Pflichtteils- 
berechtigte von den Miterben den 
Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, 
auch wenn der hinterlassene Erbteil 
die Hälfte des g. Erbteils erreicht 
oder übersteigt. 
Eine Z. der im § 2050 Abf. 1 
bezeichneten Art kann der Erblasser 
nicht zum Nachteil eines Pflichtteils- 
berechtigten von der Berücksichtigung 
ausschließen. 
Ist eine nach Abs. 1 zu berück- 
sichtigende Z. zugleich nach § 2315 
auf den Pflichtteil anzurechnen, so 
kommt sie auf diesen nur mit der 
Hälfte des Wertes zur Anrechnung. 
Wer an Stelle des Pflichtteils- 
berechtigten g. Erbe wird, hat im 
Verhältnisse zu Miterben die Pflicht- 
teilslast und, wenn der Pflichtteils- 
berechtigte ein ihm zugewendetes Ver- 
mächtnis annimmt, das Vermächtnis 
in Höhe des erlangten Vorteils zu 
tragen. 
Das Gleiche gilt im Zweifel von 
demjenigen, welchem der Erblasser 
den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten 
durch Verfügung von Todeswegen 
zugewendet hat. 2323, 2324. 
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein 
ihm zugewendetes Vermächtnis aus, 
so hat im Verhältnisse der Erben und 
der Vermächtnisnehmer zu einander 
derjenige, welchem die Ausschlagung 
zu statten kommt, die Pflichtteilslast 
in Höhe des erlangten Vorteils zu 
tragen. 2323, 2324. 
s. Erbe 2051. 
Eine Z., die aus dem Gesamtgute 
der a. Gütergemeinschaft, der Errungen- 
schaftsgemeinschaft oder der Fahrnis- 
gemeinschaft erfolgt, gilt als von 
jedem der Ehegatten zur Hälfte ge- 
616 
  
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516 
526 
Zuwendung 
macht. Die Z. gilt jedoch, wenn sie 
an einen Abkömmling, der nur von 
einem der Ehegatten abstammt, oder 
an eine Person, von der nur einer 
der Ehegatten abstammt, erfolgt oder 
wenn einer der Ehegatten wegen der 
Z. zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten 
hat, als von diesem Ehegatten ge- 
macht. 
Diese Vorschriften finden auf eine 
Z. aus dem Gesamtgute der f. Güter- 
gemeinschaft entsprechende Anwendung. 
Schenkung. 
Eine Z., durch die jemand aus seinem 
Vermögen einen anderen bereichert, ist 
Schenkung, wenn beide Teile darüber 
einig sind, daß die Z. unentgeltlich 
erfolgt. 
Ist die Z. ohne den Willen des 
anderen erfolgt, so kann ihn der Zu- 
wendende unter Bestimmung einer 
angemessenen Frist zur Erklärung über 
die Annahme auffordern. Nach dem 
Ablaufe der Frist gilt die Schenkung 
als angenommen, wenn nicht der 
andere sie vorher abgelehnt hat. Im 
Falle der Ablehnung kann die Heraus- 
gabe des Zugewendeten nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung ge- 
fordert werden. 
Soweit infolge eines Mangels im 
Rechte oder eines Mangels der ver- 
schenkten Sache der Wert der Z. die 
Höhe der zur Vollziehung der Auf- 
lage erforderlichen Aufwendungen nicht 
erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, 
die Vollziehung der Auflage zu ver- 
weigern, bis der durch den Mangel 
entstandene Fehlbetrag ausgeglichen 
wird. Vollzieht der Beschenkte die 
Auflage ohne Kenntnis des Mangels, 
so kann er von dem Schenker Ersatz 
der durch die Vollziehung verursachten 
Aufwendungen insoweit verlangen,
	        
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