Zuwendung
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Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe
und beträgi der Pflichtteil nach Abs. 1
mehr als der Wert des hinterlassenen
Erbteils, so kann der Pflichtteils-
berechtigte von den Miterben den
Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen,
auch wenn der hinterlassene Erbteil
die Hälfte des g. Erbteils erreicht
oder übersteigt.
Eine Z. der im § 2050 Abf. 1
bezeichneten Art kann der Erblasser
nicht zum Nachteil eines Pflichtteils-
berechtigten von der Berücksichtigung
ausschließen.
Ist eine nach Abs. 1 zu berück-
sichtigende Z. zugleich nach § 2315
auf den Pflichtteil anzurechnen, so
kommt sie auf diesen nur mit der
Hälfte des Wertes zur Anrechnung.
Wer an Stelle des Pflichtteils-
berechtigten g. Erbe wird, hat im
Verhältnisse zu Miterben die Pflicht-
teilslast und, wenn der Pflichtteils-
berechtigte ein ihm zugewendetes Ver-
mächtnis annimmt, das Vermächtnis
in Höhe des erlangten Vorteils zu
tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel von
demjenigen, welchem der Erblasser
den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten
durch Verfügung von Todeswegen
zugewendet hat. 2323, 2324.
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein
ihm zugewendetes Vermächtnis aus,
so hat im Verhältnisse der Erben und
der Vermächtnisnehmer zu einander
derjenige, welchem die Ausschlagung
zu statten kommt, die Pflichtteilslast
in Höhe des erlangten Vorteils zu
tragen. 2323, 2324.
s. Erbe 2051.
Eine Z., die aus dem Gesamtgute
der a. Gütergemeinschaft, der Errungen-
schaftsgemeinschaft oder der Fahrnis-
gemeinschaft erfolgt, gilt als von
jedem der Ehegatten zur Hälfte ge-
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Zuwendung
macht. Die Z. gilt jedoch, wenn sie
an einen Abkömmling, der nur von
einem der Ehegatten abstammt, oder
an eine Person, von der nur einer
der Ehegatten abstammt, erfolgt oder
wenn einer der Ehegatten wegen der
Z. zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten
hat, als von diesem Ehegatten ge-
macht.
Diese Vorschriften finden auf eine
Z. aus dem Gesamtgute der f. Güter-
gemeinschaft entsprechende Anwendung.
Schenkung.
Eine Z., durch die jemand aus seinem
Vermögen einen anderen bereichert, ist
Schenkung, wenn beide Teile darüber
einig sind, daß die Z. unentgeltlich
erfolgt.
Ist die Z. ohne den Willen des
anderen erfolgt, so kann ihn der Zu-
wendende unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung über
die Annahme auffordern. Nach dem
Ablaufe der Frist gilt die Schenkung
als angenommen, wenn nicht der
andere sie vorher abgelehnt hat. Im
Falle der Ablehnung kann die Heraus-
gabe des Zugewendeten nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung ge-
fordert werden.
Soweit infolge eines Mangels im
Rechte oder eines Mangels der ver-
schenkten Sache der Wert der Z. die
Höhe der zur Vollziehung der Auf-
lage erforderlichen Aufwendungen nicht
erreicht, ist der Beschenkte berechtigt,
die Vollziehung der Auflage zu ver-
weigern, bis der durch den Mangel
entstandene Fehlbetrag ausgeglichen
wird. Vollzieht der Beschenkte die
Auflage ohne Kenntnis des Mangels,
so kann er von dem Schenker Ersatz
der durch die Vollziehung verursachten
Aufwendungen insoweit verlangen,