Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

94 Ill. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
oder Ruhegehalt erlöschen; rechtskundige Magistrats- 
mitglieder ohne endgültige Anstellung verlieren mit 
der Wählbarkeit zu Gemeindeämtern ihr Amt; im 
übrigen gelten für die rechtskundigen Magistrats- 
mitglieder mangels besonderer Dienstverträge die Vor- 
schriften für Staatsdiener. Die Versetzung von Ge- 
meindebeamten in den Ruhestand (auf Ansuchen 
wegen Vollendung des 70. Lebensjahres oder wegen 
nachgewiesener Dienstuntauglichkeit) erfolgt durch 
den Magistrat ohne Mitwirkung der Gemeindebevoll- 
mächtigten; wenn die Versetzung dagegen aus einem 
anderen Grunde verfügt werden soll, so ist die Zu- 
stimmung der Gemeindebevollmächtigten oder die 
Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde er- 
forderlich. 
Das Dienststrafrecht über Magistrats- und 
Gemeindeausschußmitglieder rechts des Rheines, über 
Bürgermeister, Adjunkten und besoldete Gemeinde- 
ratsmitglieder in der Pfalz, dann in beiden Landes- 
teilen über höhere Gemeindebedienstete, die dauernde 
Stellung erlangt haben, wird entsprechend dem Dienst- 
strafrecht für Staatsdiener gehandhabt (s. o. S. 66). 
Das Dienststrafrecht über die Mitglieder der Magistrate 
und die Stadt- und Marktschreiber rechts des Rheines, 
dann über die Bürgermeister, Adjunkten und sonstigen 
Stellvertreter der ersteren und über besoldete Ge- 
meinderatsmitglieder in der Pfalz, ferner in beiden 
Landesteilen über jene höheren Gemeindebediensteten, 
denen dies durch Dienstvertrag zugesichert ist, steht 
der vorgesetzten Kreisregierung zu. Das Dienststraf- 
recht über Mitglieder der Gemeindeausschüsse und über 
die als Gemeindeschreiber verwendeten Lehrer wird 
durch die vorgesetzte Distriktsverwaltungsbehörde 
ausgeübt. Das Dienststrafrecht über die übrigen 
Gemeindebediensteten steht in Gemeinden mit städti- 
scher Verfassung dem Magistrate, in Landgemeinden
	        
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