94 Ill. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
oder Ruhegehalt erlöschen; rechtskundige Magistrats-
mitglieder ohne endgültige Anstellung verlieren mit
der Wählbarkeit zu Gemeindeämtern ihr Amt; im
übrigen gelten für die rechtskundigen Magistrats-
mitglieder mangels besonderer Dienstverträge die Vor-
schriften für Staatsdiener. Die Versetzung von Ge-
meindebeamten in den Ruhestand (auf Ansuchen
wegen Vollendung des 70. Lebensjahres oder wegen
nachgewiesener Dienstuntauglichkeit) erfolgt durch
den Magistrat ohne Mitwirkung der Gemeindebevoll-
mächtigten; wenn die Versetzung dagegen aus einem
anderen Grunde verfügt werden soll, so ist die Zu-
stimmung der Gemeindebevollmächtigten oder die
Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde er-
forderlich.
Das Dienststrafrecht über Magistrats- und
Gemeindeausschußmitglieder rechts des Rheines, über
Bürgermeister, Adjunkten und besoldete Gemeinde-
ratsmitglieder in der Pfalz, dann in beiden Landes-
teilen über höhere Gemeindebedienstete, die dauernde
Stellung erlangt haben, wird entsprechend dem Dienst-
strafrecht für Staatsdiener gehandhabt (s. o. S. 66).
Das Dienststrafrecht über die Mitglieder der Magistrate
und die Stadt- und Marktschreiber rechts des Rheines,
dann über die Bürgermeister, Adjunkten und sonstigen
Stellvertreter der ersteren und über besoldete Ge-
meinderatsmitglieder in der Pfalz, ferner in beiden
Landesteilen über jene höheren Gemeindebediensteten,
denen dies durch Dienstvertrag zugesichert ist, steht
der vorgesetzten Kreisregierung zu. Das Dienststraf-
recht über Mitglieder der Gemeindeausschüsse und über
die als Gemeindeschreiber verwendeten Lehrer wird
durch die vorgesetzte Distriktsverwaltungsbehörde
ausgeübt. Das Dienststrafrecht über die übrigen
Gemeindebediensteten steht in Gemeinden mit städti-
scher Verfassung dem Magistrate, in Landgemeinden