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dem Gemeindeausschusse bzw. Gemeinderate, in be-
stimmten Fällen auch dem Bürgermeister zu. Gegen
diejenigen Gemeindebediensteten, auf die nicht das
Staatsdienerdienststrafrecht Anwendungfindet, kommen
als Strafen in Betracht: Verweis, Geldstrafe bis zu
90 Mk., Dienstenthebung auf Zeit, Dienstentlassung
und gegen Polizeidiener und andere Bedienstete dieser
Art Arrest bis zu acht Tagen.
Die vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind berech-
tigt, die Handhabung der den Gemeinden zustehenden
Dienststrafgewalt zu überwachen, und dieselben
gegebenenfalls zur Einschreitung gegen Gemeinde-
bedienstete zu veranlassen; in bestimmten Fällen
sind die Aufsichtsbehörden auch befugt, selbst ein-
zuschreiten, insbesondere wenn gegen die Gemeinde
selbst ein Dienststrafverfahren 'eingeleitet ist.
$ 11. Distriktsgemeinden.
Das Recht der Distriktsgemeinden ist im wesent-
lichen in dem Gesetze vom 28. Mai 1852, die
Distriktsräte betreffend, entbalten. Abgesehen von
den unmittelbaren Städten rechts des Rheines und
den Städten der Pfalz, die sich nach Erlangung der
Kreisunmittelbarkeit auch aus dem Distriktsverbande
losgelöst haben, ist das Land in Distriktsgemeinden
eingeteilt, die in der Regel mit den Bezirken der
Amtsgerichte, in der Pfalz der Kantone zusammen-
fallen, über den Amtsbezirk sich aber keinesfalls er-
strecken dürfen. Die Distriktsgemeinden sind öffent-
lich-rechtlich Gemeindeverbände, bürgerlich-rechtlich
juristische Personen. Mitglieder der Distriktsgemeinden
sind die Ortsgemeinden und rechts des Rheines die
Eigentümer ausmärkischer Besitzungen.
Die Organe der Distriktsgemeinden, Distrikts-
rat und Distriktsausschuß, üben keine obrig-