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und, wenn die Zahl der Distriktsgemeinden eine un-
gerade ist, auf eine durch die Kreisregierung zu be-
stimmende ein weiterer Abgeordneter trifft;
2. aus den Abgeordneten der unmittelbaren Städte,
wobei auf Städte bis zu 30000 Einwohner ein Ab-
geordneter, bis zu 70000 zwei Abgeordnete, in Städten
über 60000 Einwohner auf je 20000 ein weiterer
und auf einen Restbetrag über 10000 Einwohner
gleichfalls noch ein Abgeordneter treffen;
3. aus den Abgeordneten derjenigen Grundeigen-
tümer, die mit einem Grundsteuersimplum von min-
destens 25 Gulden belegt sind und dieses auch wirk-
lich entrichten, mit einem Viertel der Zahl der
Distriktsgemeindevertreter ;
4. aus den Vertretern der wirklichen, selbständigen
Pfarrer, wobei das Anteilverhältnis der katholischen
und der protestantischen Pfarrer von der Kreis-
regierung nach dem Zahlenverhältnis der Pfarreien
beider Religionsgesellschaften bestimmt wird;
5. aus dem Vertreter der im BRegierungsbezirke.
befindlichen Universität.
Außer den Landratsmitgliedern müssen Ersatz-
männer in gleicher Zahl gewählt werden. Wahlfähig
und wählbar ist jeder willensfähige, 30 Jahre alte, im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männ-
liche bayerische Staatsangehörige. Die Abgeordneten
der Distriktsgemeinden und der unmittelbaren Städte
werden aus der Zahl der zum Distriktsrate wählbaren
Gemeindebürger von den Distriktsräten bzw. den
Gemeindekollegien gewählt; wahlberechtigt bei der
Klasse der Grundbesitzer sind jene, die seit sechs
Jahren die Staatsangehörigkeit besitzen und zur Ge-
meindevertretung wählbar wären. Bei der Wahl der
Abgeordneten der Universität sind nur die ordent-
lichen Professoren wahlberechtigt und wählbar. Die