Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

106 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. 
dann im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlicht 
wird. Ob der König die Sanktion erteilen will, ist 
seinem freien Ermessen überlassen (absolutes Veto); 
teilweise Sanktion oder Sanktion mit Abänderungen 
oder Vorbehalten ist unzulässig; seine Erklärung 
muß spätestens am Schlusse der Landtagsversammlung 
im Landtagsabschiede erfolgen; ausgenommen sind 
von den Kammern vorgeschlagene Zusätze und Ab- 
änderungen zur Verfassungsurkunde, bezüglich derer 
der König seine Entschließung auf ein Jahr vertagen 
kann. 
In förmlicher Beziehung nehmen die Ver- 
fassungsgesetze (das sind die Verfassungs- 
urkunde selbst, ferner diejenigen älteren Gesetze, die 
durch die Verfassungsurkunde als Bestandteile der- 
selben erklärt sind, endlich diejenigen späteren Ge- 
setze, denon die Eigenschaft von Verfassungsgesetzen 
beigelegt ist) und die Verfassungsänderungs- 
gesetze (das sind solche Gesetze, durch die ver- 
fassungsgesetzliche Bestimmungen geändert oder auf- 
gehoben werden, die aber selbst noch nicht notwendig 
Verfassungsgesetze sind) eine besondere Stellung ein; 
es gehen nämlich die Vorschläge hierzu allein vom 
Könige aus und nur, wenn derselbe sie an die 
Kammern gebracht hat, dürfen diese darüber beraten; 
ferner ist zu einem gültigen Beschlusse die Gegen- 
wart von drei Viertel der sämtlichen Mitglieder jeder 
Kammer und zwei Drittel Stimmenmehrheit erforderlich. 
Üblicherweise enthalten derartige Gesetze in ihrem 
Eingange die Worte „unter Beobachtung der in 
Titel X, 8 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen 
Formen“. 
Der Zustimmung des Landtags zu ihrer Er- 
lassung, Abänderung, Erläuterung und Aufhebung be- 
dürfen aber nur jene Gesetze, die die Freiheit der 
Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.