106 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
dann im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlicht
wird. Ob der König die Sanktion erteilen will, ist
seinem freien Ermessen überlassen (absolutes Veto);
teilweise Sanktion oder Sanktion mit Abänderungen
oder Vorbehalten ist unzulässig; seine Erklärung
muß spätestens am Schlusse der Landtagsversammlung
im Landtagsabschiede erfolgen; ausgenommen sind
von den Kammern vorgeschlagene Zusätze und Ab-
änderungen zur Verfassungsurkunde, bezüglich derer
der König seine Entschließung auf ein Jahr vertagen
kann.
In förmlicher Beziehung nehmen die Ver-
fassungsgesetze (das sind die Verfassungs-
urkunde selbst, ferner diejenigen älteren Gesetze, die
durch die Verfassungsurkunde als Bestandteile der-
selben erklärt sind, endlich diejenigen späteren Ge-
setze, denon die Eigenschaft von Verfassungsgesetzen
beigelegt ist) und die Verfassungsänderungs-
gesetze (das sind solche Gesetze, durch die ver-
fassungsgesetzliche Bestimmungen geändert oder auf-
gehoben werden, die aber selbst noch nicht notwendig
Verfassungsgesetze sind) eine besondere Stellung ein;
es gehen nämlich die Vorschläge hierzu allein vom
Könige aus und nur, wenn derselbe sie an die
Kammern gebracht hat, dürfen diese darüber beraten;
ferner ist zu einem gültigen Beschlusse die Gegen-
wart von drei Viertel der sämtlichen Mitglieder jeder
Kammer und zwei Drittel Stimmenmehrheit erforderlich.
Üblicherweise enthalten derartige Gesetze in ihrem
Eingange die Worte „unter Beobachtung der in
Titel X, 8 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen
Formen“.
Der Zustimmung des Landtags zu ihrer Er-
lassung, Abänderung, Erläuterung und Aufhebung be-
dürfen aber nur jene Gesetze, die die Freiheit der
Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen