Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

118 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. 
auf Vergütung derihnen durch die Abtretung zugehenden 
Nachteile. Bei Gegenständen, deren Teilung nach- 
teilig auf die Benutzbarkeit des Gesamtgegenstandes 
zurückwirkt, kann der Enteignete die Abtretung des 
Ganzen fordern. 
Voraussetzung des Enteignungsanspruches ist, 
daß das zur Enteignung beanspruchte Grundstück 
oder dingliche Recht zur zweckmäßigsten Ver- 
wirklichung des enteignungsfähigen Unternehmens 
notwendig ist. 
Von der Einleitung des Enteignungsverfahrens 
an dürfen an dem beanspruchten Gegenstande nur 
noch unverschiebliche Ausbesserungen und zur regel- 
mäßigen Bewirtschaftung erforderliche Handlungen 
vorgenommen werden. Kommt die Enteignung nicht 
zustande, so hat der Enteignungsberechtigte dem 
Enteignungspflichtigen allen durch die Verfügungs- 
beschränkung entstandenen Schaden zu ersetzen. 
Gelangt die Enteignung zur Durchführung, so hat 
dor Enteignete Anspruch auf vorgängige volle Ent- 
schädigung in Geld, und zwar nur in Kapital, nicht 
in Rente; gleichen Anspruch haben Dritte, die an 
dem enteigneten Gegenstande Rechte besitzen (z. B. 
Lehens- und Fideikommißanwärter, Pfandgläubiger, 
Besitzer von Grunddienstbarkeiten, Pächter und 
Mieter). Wird nach erfolgter Enteignung das Unter- 
nehmen selbst rückgängig gemacht, so hat der Ent- 
eignete das Recht, gegen Rückgabe des empfangenen 
Preises sein Eigentum zurückzuverlangen. 
Das Enteignungsverfahren, das mit möglichster 
Beschleunigung durchzuführen ist, zerfällt in drei 
Teile: das Vorverfahren, die Feststellung des Ent- 
eignungsfalles und die Feststellung der Entschädi- 
Der ZEnteignungsantrag ist bei der Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, einzureichen, in deren
	        
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