Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung. 9 
Pfalz wiedererrichtete achte Kur erlosch mit der Ver- 
einigung Bayerns mit der Pfalz 1777 
Für die ständische Entwicklung sind die alt- 
bayerischen ständischen Freibriefe mit den Landes- 
freiheitserklärungen von Belang, darunter der erste, 
am 15. Juni 1311 von Herzog Otto, König von Un- 
garn, den niederbayerischen Ständen gegebene Frei- 
brief, die große oder Ottonische Handveste. 64 der- 
artiger, in den Jahren 1311—1568 erlassener Briefe 
sind im letzteren Jahre im Druck erschienen. 
Von der Landesgesetzgebung sind zu erwähnen 
für Oberbayern die Gesetzbücher Ludwigs des Bayern 
(das Stadtrecht und das Landrecht), für Niederbayern 
die von Ludwig dem Reichen am 8. November 1474 
erlassene Landesordnung, die dann durch Georg den 
Reichen unterm 15. August 1501 eine wesentliche 
Erweiterung erfuhr, der aber bereits 1553 eine Neu- 
auflage und 1557 eine Erläuterung folgte. Eine 
durchgreifende Änderung brachte das große Gesetz- 
werk Maximilians I., die 1616 erlassene Landes- und 
Polizeiordnung für Ober- und Niederbayern. Ober- 
pfalz erhielt ein derselben entsprechendes Gesetzbuch 
durch Ferdinand Maria am 12. November 1657. 
Eine Revision des gesamten Rechts mit Ausnahme 
des Staats- und Verwaltungsrechts erfolgte endlich 
durch die großen Gesetzbücher, den Codex juris 
Bavarici criminalis, den Codex juris Bavarici judi- 
ciarii und den Codex Bavaricus civilis, die das Land 
in den Jahren 1751, 1753 und 1756 der Tatkraft 
Maximilians III. Josef verdankte. Wenn dann noch 
der von Karl Theodor am 24. November 1782 er- 
lassenen Wechselordnung und der am 30. März 1791 
erlassenen Feuerordnung Erwähnung getan wird, so 
sind damit die bedeutenderen gesetzgeberischen 
Leistungen aus dem Zeitraume bis 1800 erschöpft.
	        
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