Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

820. Verwaltungstätigkeit in bezug aufd.natürl. Leben. 169 
Wohnortes ob. Als Vertretungsorgane des ärztlichen 
Standes sind Ärztekammern für die Regierungsbezirke 
und ärztliche Bezirksvereine geschaffen worden. Für 
ärztliche Dienstleistungen in der Privatpraxis besteht 
eine staatliche Gebührenordnung. 
Für das niederärztliche Personal (Bader, 
Landärzte, Chirurgen) ist ausschließlich das Landes- 
recht maßgebend. Die Erteilung der Zulassung als 
Bader ist durch das Bestehen einer Prüfung bedingt. 
Ebenfalls einer Prüfung bedürfen die Hebammen, 
die in vier staatlichen Hebammenschulen ausgebildet 
werden und besonderen, durch Verordnung fest- 
gestellten Berufspflichten unterliegen. 
Das Apothekerwesen regelt sich im all- 
gemeinen nach Reichsrecht; das Landesrecht gibt 
nur Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung 
von Apotheken und über den Arzneimittelverkauf. 
Der Betrieb des Apothekergewerbes bedarf einer 
Konzession, zu deren Erteilung die Kreisregierung, 
Kammer des Innern, zuständig ist. Die Apotheken 
unterliegen amtlicher Aufsicht, die von den Distrikts- 
verwaltungsbehörden und den Bezirksärzten ausgeübt 
wird. Neben den durch diese vorgenommenen jähr- 
lichen Visitationen nimmt auch die Kreisregierung in 
größeren Zwischenräumen außerordentliche Visitationen 
vor. Zur Wahrung der Standesinteressen besteht für 
jeden Regierungsbezirk eine Apothekerkammer, be- 
stehend aus Vertretern sämtlicher im Kreise ansässigen 
Apotheker, einschließlich der Militärapotheker. 
Die Handhabung der Gesundheitspolizei 
liegt den Ortspolizeibehörden ob, zu deren Unter- 
stützung Gesundheitskommissionen gebildet werden 
können. Die Distriktspolizeibehörden haben die Tätig- 
keit der Ortsbehörden zu überwachen und auch ihrer- 
seits Nachvisitationen vorzunehmen. In Ergänzung 
der reichsgesetzlichen Bestimmungen können nach
	        
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