820. Verwaltungstätigkeit in bezug aufd.natürl. Leben. 169
Wohnortes ob. Als Vertretungsorgane des ärztlichen
Standes sind Ärztekammern für die Regierungsbezirke
und ärztliche Bezirksvereine geschaffen worden. Für
ärztliche Dienstleistungen in der Privatpraxis besteht
eine staatliche Gebührenordnung.
Für das niederärztliche Personal (Bader,
Landärzte, Chirurgen) ist ausschließlich das Landes-
recht maßgebend. Die Erteilung der Zulassung als
Bader ist durch das Bestehen einer Prüfung bedingt.
Ebenfalls einer Prüfung bedürfen die Hebammen,
die in vier staatlichen Hebammenschulen ausgebildet
werden und besonderen, durch Verordnung fest-
gestellten Berufspflichten unterliegen.
Das Apothekerwesen regelt sich im all-
gemeinen nach Reichsrecht; das Landesrecht gibt
nur Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung
von Apotheken und über den Arzneimittelverkauf.
Der Betrieb des Apothekergewerbes bedarf einer
Konzession, zu deren Erteilung die Kreisregierung,
Kammer des Innern, zuständig ist. Die Apotheken
unterliegen amtlicher Aufsicht, die von den Distrikts-
verwaltungsbehörden und den Bezirksärzten ausgeübt
wird. Neben den durch diese vorgenommenen jähr-
lichen Visitationen nimmt auch die Kreisregierung in
größeren Zwischenräumen außerordentliche Visitationen
vor. Zur Wahrung der Standesinteressen besteht für
jeden Regierungsbezirk eine Apothekerkammer, be-
stehend aus Vertretern sämtlicher im Kreise ansässigen
Apotheker, einschließlich der Militärapotheker.
Die Handhabung der Gesundheitspolizei
liegt den Ortspolizeibehörden ob, zu deren Unter-
stützung Gesundheitskommissionen gebildet werden
können. Die Distriktspolizeibehörden haben die Tätig-
keit der Ortsbehörden zu überwachen und auch ihrer-
seits Nachvisitationen vorzunehmen. In Ergänzung
der reichsgesetzlichen Bestimmungen können nach