Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Zweite Abteilung. 
Staat und Staatsverfassung. 
$ 4. Der Herrscher. 
Das Königreich Bayern ist eine Geblüts- oderErb- 
monarchie. Die Krone vererbt sich im Mannes- 
stamme der wittelsbachischen Familie nach dem Rechte 
der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. 
Die Thronfolgeordnung ist durch die Verfassung 
geregelt. Die Thronfolge ist eine ordentliche oder eine 
außerordentliche. Letztere tritt ein, wenn der Mannes- 
stamm des königlichen Hauses ausgestorben ist. In 
diesem Falle folgt zunächst der Mannesstamm der 
allenfallsigen Erbverbrüderung (eine solche ist nur 
mit einer fürstlichen Familie aus dem Deutschen 
Bunde möglich, besteht aber zurzeit in Bayern nicht), 
dann folgen die Kognaten, und zwar gleichfalls wieder 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch- 
linealischen Erbfolge. 
(Siehe nächste Seite.) 
Voraussetzung der Thronfolgefähigkeit ist 
neben der Abstammung von dem ersten Erwerber der 
Landeshoheit in Bayern die Geburt aus rechtmäßiger, 
ebenbürtiger, bewilligter Ehe. Wenn bei Übergang der 
Krone an das erbverbrüderte Haus der Berufene den 
Wohnsitz in Bayern nicht hat und nicht nimmt, so 
geht die Krone an den zweiten Prinzen dieses Hauses
	        
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