Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

8 4. Der Herrscher. 15 
über. Kommt bei Kognatenfolge die Krone an die 
Gemahlin eines auswärtigen größeren Monarchen, so 
wird sie zwar 
Königin, sie muß A 
jedoch einenVize- 
könig, der seinen 
Wohnsitz in der 
Hauptstadt des 
Königreichs zu 
nehmen hat, er- 
nennen, und die 
Krone geht nach 
ihrem Ableben an 
ihrenzweitgebore- 
nen Prinzen über. 
Die Thron- 
folge geschieht in 
die Staatsgewalt 
(Staatsverlassen - 
schaft); neben 
derselben besteht 
die Privatver- 
lassenschaft, in 
die, falls nicht 
eine letztwillige 
Verfügung vor- 
liegt, die gesetz- Zur Erläuterung der kognatischen Erb- 
liche Erbfolge folge: 
U ist der letzte Besitzer; es folgt zunächst die 
oO , 
nach Maßgabe der Nichteg, dann die später geborene Schwester h, 
bürgerlichen Ge- hierauf e, dann f, dann «, dann c, dannd, 
setze eintritt. dann b. 
Die Krone geht bei Erledigung des Thrones 
durch Tod oder Verzicht des bisherigen Inhabers von 
Rechts wegen auf den verfassungsmäßig Berufenen 
über; er muß aber den Antritt erklären und den 
Königseid (Verfassungseid) leisten. 
  
 
	        
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