Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Nachtrag. 
Das Wesentlichste aus der Gesetz- 
gebung des Königreichs Bayern 
bıs zum 1. Oktober 1911. 
Zu S. 88. Dem nächsten Landtage wird ein 
Gesetzentwurf über die Aufhebung der Heimat und 
die Einführung des Unterstützungswohnsitzes vor- 
gelegt werden. 
Zu S. 93. Dem nächsten Landtag wird der Ent- 
wurf eines Gemeindebeamtengesetzes vorgelegt werden. 
Zu S. 117ff. Das Zwangsenteignungsgesetz hat 
durch Gesetz vom 13. August 10 eine Änderung dahin 
erfahren, daß die Möglichkeit der Enteignung zeitgemäß 
erweitert wurde. Ferner wurde die bisherige Be- 
stimmung beseitigt, wonach der Grundeigentümer die 
Auferlegung einer Dienstbarkeit ablehnen und dafür 
die Abnahme des Eigentums des in Anspruch ge- 
nommenen Grundstückteils verlangen konnte ; nunmehr 
sind also auch zwangsweise Grunddienstbarkeiten 
möglich. Die Übernahme des Eigentums kann nur dann 
verlangt werden, wenn das Grundstück infolge der 
beanspruchten Dienstbarkeit für die Zwecke, denen es 
bisher diente, nicht mehr in geeigneter, wirtschaftlich 
nutzbringender Weise verwendet werden kann. 
Zu S. 127. Die Steuergesetzgebung hat 
eine vollständig neue Regelung gefunden. 
Als unmittelbare Steuern kommen nunmehr 
in Betracht: das Einkommensteuergesetz, Gewerbe- 
v, Sutner, Bayern. 18
	        
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