Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

32 II. Staat und Staatsverfassung. 
Fremde im allgemeinen oder bayerische Untertanen 
insbesondere von den Vorteilen gewisser bürgerlichen 
Rechte ausgeschlossen, die nach den allda bestehenden 
Gesetzen den Einheimischen zustehen, so ist gegen die 
Untertanen eines solchen Staates derselbe Grundsatz 
anzuwenden (förmliche Gegenseitiskeit).,. Die Aus- 
übung der Wiedervergeltung kann nur vom König 
verfügt werden; sie endet mit Wegfall des Grundes. 
Endlich genießen Ausländer, die sich mit besonderer 
königlicher Genehmigung im Königreiche aufhalten, 
solange jene Genehmigung nicht zurückgenommen ist, 
alle bürgerlichen Rechte gleich den Staatsangehörigen. 
$ 6. Der Landtag. 
Die Verfassungsurkunde schuf für das ganze 
Königreich eine allgemeine, in zwei Kammern ab- 
geteilte Ständeversammlung, die seit dem Jahre 1848 
die Bezeichnung „Landtag“ führt und bestimmt ist, 
dem Könige in den vom Gesetze bestimmten Fällen 
bei Ausübung der Staatsgewalt zur Seite zu stehen. 
Der Landtag ist kein Staatsorgan neben dem Könige, 
sondern unter demselben; er wird durch Willensakt 
des Königs in in Tätigkeit und außer Tätigkeit gesetzt; 
seine Einmischung in die Tätigkeit der Regierungs- 
gewalt ist durch ausdrückliche: gesetzliche Be- 
stimmungen ferngehalten; er kann nur über jene 
Gegenstände in Beratung eintreten, die zu seinem 
Wirkungskreise gehören. Bayern ist kein parla- 
mentarisch_regierter Staat. Neben der Mitwirkung 
mentarıs 
bei der Gesetzgebung und bei der Regelung des 
Staatshaushaltes steht es dem Landtage ferner zu, 
innerhalb seines Wirkungskreises Auskünfte von der 
Staatsregierung zu verlangen, Gesetzentwürfe vor- 
zulegen, Wünsche und Anträge vorzubringen, Petitionen 
einzureichen, Verfassungsbeschwerden zu führen und 
endlich auch die Ministeranklage zu erheben. 
 
	        
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