32 II. Staat und Staatsverfassung.
Fremde im allgemeinen oder bayerische Untertanen
insbesondere von den Vorteilen gewisser bürgerlichen
Rechte ausgeschlossen, die nach den allda bestehenden
Gesetzen den Einheimischen zustehen, so ist gegen die
Untertanen eines solchen Staates derselbe Grundsatz
anzuwenden (förmliche Gegenseitiskeit).,. Die Aus-
übung der Wiedervergeltung kann nur vom König
verfügt werden; sie endet mit Wegfall des Grundes.
Endlich genießen Ausländer, die sich mit besonderer
königlicher Genehmigung im Königreiche aufhalten,
solange jene Genehmigung nicht zurückgenommen ist,
alle bürgerlichen Rechte gleich den Staatsangehörigen.
$ 6. Der Landtag.
Die Verfassungsurkunde schuf für das ganze
Königreich eine allgemeine, in zwei Kammern ab-
geteilte Ständeversammlung, die seit dem Jahre 1848
die Bezeichnung „Landtag“ führt und bestimmt ist,
dem Könige in den vom Gesetze bestimmten Fällen
bei Ausübung der Staatsgewalt zur Seite zu stehen.
Der Landtag ist kein Staatsorgan neben dem Könige,
sondern unter demselben; er wird durch Willensakt
des Königs in in Tätigkeit und außer Tätigkeit gesetzt;
seine Einmischung in die Tätigkeit der Regierungs-
gewalt ist durch ausdrückliche: gesetzliche Be-
stimmungen ferngehalten; er kann nur über jene
Gegenstände in Beratung eintreten, die zu seinem
Wirkungskreise gehören. Bayern ist kein parla-
mentarisch_regierter Staat. Neben der Mitwirkung
mentarıs
bei der Gesetzgebung und bei der Regelung des
Staatshaushaltes steht es dem Landtage ferner zu,
innerhalb seines Wirkungskreises Auskünfte von der
Staatsregierung zu verlangen, Gesetzentwürfe vor-
zulegen, Wünsche und Anträge vorzubringen, Petitionen
einzureichen, Verfassungsbeschwerden zu führen und
endlich auch die Ministeranklage zu erheben.