Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

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36 ll. Staat und Staatsverfassung. 
zahl der zu wählenden Abgeordneten beträgt 163 für 
das ganze Königreich, wobei die Bevölkerungsziffer 
von 1900 mit 6176057 Einwohnern zugrunde gelest 
ıst. Die Wahlkreiseinteilung ist im Gesetze selbst 
geregelt; die dem Gesetze beigegebene Wahlkreis- 
einteilung bildet einen Gesetzesbestandteil und kann 
nur wieder durch Gesetz geändert werden. Es gibt 
103 einmännige und 30 zweimännige Wahlkreise. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe 
in Wahlbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinde- 
bezirken zusammenfallen sollen. Die Voraussetzungen 
der Wahlberechtigung sind das vollendete 25. Lebens- 
jahr, der Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit 
und die Entrichtung einer Staatssteuer seit mindestens 
einem Jahre; von der Berechtigung zum Wählen 
sind ausgeschlossen: Personen, die entmündigt oder 
unter Vormundschaft gestellt sind, oder über deren 
Vermögen das Koukursverfahren eröffnet ist, Per- 
sonen, die eine öffentliche Armenunterstützung be- 
ziehen oder in dem Zeitraume eines Jahres vor der 
Wahl bezogen haben, dann Personen, die infolge 
strafrechtlicher Verurteilungen die Fähigkeit zur 
Wahl verloren haben, solange dieser Verlust dauert. 
Endlich ist die Ausübung des Wahlrechts bedingt 
durch die Ableistung des Verfassungseides und den 
Eintrag in die Wählerliste. Für jeden Wahlbezirk 
wird ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt; 
der erstere ernennt aus der Zahl der Wahlberechtigten 
seines Wahlbezirks einen Wahlvorstand. Die Wahl- 
handlung, die im ganzen Königreiche an einem und 
demselben Tage stattfindet, dauert von 10 Uhr vor- 
mittags bis um 7 Uhr nachmittags. Über das Wahl- 
verfahren, in Sonderheit die Wahlzettel, enthält das 
Gesetz eingehende Bestimmungen. Die Zusammen- 
stellung und Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt 
durch eine Wahlkommission unter Leitung eines Re-
	        
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