oO
36 ll. Staat und Staatsverfassung.
zahl der zu wählenden Abgeordneten beträgt 163 für
das ganze Königreich, wobei die Bevölkerungsziffer
von 1900 mit 6176057 Einwohnern zugrunde gelest
ıst. Die Wahlkreiseinteilung ist im Gesetze selbst
geregelt; die dem Gesetze beigegebene Wahlkreis-
einteilung bildet einen Gesetzesbestandteil und kann
nur wieder durch Gesetz geändert werden. Es gibt
103 einmännige und 30 zweimännige Wahlkreise.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe
in Wahlbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinde-
bezirken zusammenfallen sollen. Die Voraussetzungen
der Wahlberechtigung sind das vollendete 25. Lebens-
jahr, der Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit
und die Entrichtung einer Staatssteuer seit mindestens
einem Jahre; von der Berechtigung zum Wählen
sind ausgeschlossen: Personen, die entmündigt oder
unter Vormundschaft gestellt sind, oder über deren
Vermögen das Koukursverfahren eröffnet ist, Per-
sonen, die eine öffentliche Armenunterstützung be-
ziehen oder in dem Zeitraume eines Jahres vor der
Wahl bezogen haben, dann Personen, die infolge
strafrechtlicher Verurteilungen die Fähigkeit zur
Wahl verloren haben, solange dieser Verlust dauert.
Endlich ist die Ausübung des Wahlrechts bedingt
durch die Ableistung des Verfassungseides und den
Eintrag in die Wählerliste. Für jeden Wahlbezirk
wird ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt;
der erstere ernennt aus der Zahl der Wahlberechtigten
seines Wahlbezirks einen Wahlvorstand. Die Wahl-
handlung, die im ganzen Königreiche an einem und
demselben Tage stattfindet, dauert von 10 Uhr vor-
mittags bis um 7 Uhr nachmittags. Über das Wahl-
verfahren, in Sonderheit die Wahlzettel, enthält das
Gesetz eingehende Bestimmungen. Die Zusammen-
stellung und Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt
durch eine Wahlkommission unter Leitung eines Re-