Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 8. Der Staatsdienst. 59 
die Zuständigkeit oder Unzuständiskeit der Gerichte 
aussprechen, beim verneinenden dagegen bestimmt 
es, ob die Zuständigkeit der Gerichte oder der Ver- 
waltungsbehörden begründet ist. Gegen die Urteile 
des Gerichtshofes gibt es kein Rechtsmittel. 
Die Entscheidung von Zuständigkeitsstreiten 
zwischen der Verwaltung und dem Verwaltungs- 
serichtshofe erfolgt bei letzterem durch einen aus 
dem Präsidenten und drei Räten desselben und drei 
höheren Verwaltunzsbeamten gebildeten Senat, bei 
dem das Amt der Staatsanwaltschaft durch den Staats- 
anwalt am Verwaltunrszerichtshofe auszeübt wird. 
$ 8. Der Staatsdienst. 
a) Begriff. 
Personen, die zur Verwaltunz öffentlicher Ämter 
unter Übernahme besonderer Treueverpflichtung in den 
Dienst des Staates treten, sind Staatsbeamte — 
Staatsdiener. Der Staatadienst scheidet sich der 
Hauptsache nach in zwei Gruppen: in jenen, der im 
Bereiche der Heeresverwaltunz und in jenen, der in 
den übrigen Teilen der Stantstätiskeit geleistet wird. 
Von dem ersteren wird im VIII. Abschnitte noch die 
Rede sein, der letztere, der Zivilstaatsdienst, 
wird im nachstehenden behandelt werden. 
Das Recht des vertrarsmäßiren öffentlichen 
Staatsdienstes war bisher hauptsächlich in der IX. 
Verfassungsbeilage und ist nunmehr im Beamtengesetze 
enthalten. 
Nach diesem Gesetze sind Beamte die Personen, 
die sich auf Grund einer Entschließung des Königs 
oder einer vom König ermächtigten Behörde in einem 
Dienstverhältnisse zum Staate befinden und ent- 
weder einer in der Gehaltsordnung aufgeführten Be- 
amtenklasse angehören oder durch Anordnung Jer
	        
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