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die Zuständigkeit oder Unzuständiskeit der Gerichte
aussprechen, beim verneinenden dagegen bestimmt
es, ob die Zuständigkeit der Gerichte oder der Ver-
waltungsbehörden begründet ist. Gegen die Urteile
des Gerichtshofes gibt es kein Rechtsmittel.
Die Entscheidung von Zuständigkeitsstreiten
zwischen der Verwaltung und dem Verwaltungs-
serichtshofe erfolgt bei letzterem durch einen aus
dem Präsidenten und drei Räten desselben und drei
höheren Verwaltunzsbeamten gebildeten Senat, bei
dem das Amt der Staatsanwaltschaft durch den Staats-
anwalt am Verwaltunrszerichtshofe auszeübt wird.
$ 8. Der Staatsdienst.
a) Begriff.
Personen, die zur Verwaltunz öffentlicher Ämter
unter Übernahme besonderer Treueverpflichtung in den
Dienst des Staates treten, sind Staatsbeamte —
Staatsdiener. Der Staatadienst scheidet sich der
Hauptsache nach in zwei Gruppen: in jenen, der im
Bereiche der Heeresverwaltunz und in jenen, der in
den übrigen Teilen der Stantstätiskeit geleistet wird.
Von dem ersteren wird im VIII. Abschnitte noch die
Rede sein, der letztere, der Zivilstaatsdienst,
wird im nachstehenden behandelt werden.
Das Recht des vertrarsmäßiren öffentlichen
Staatsdienstes war bisher hauptsächlich in der IX.
Verfassungsbeilage und ist nunmehr im Beamtengesetze
enthalten.
Nach diesem Gesetze sind Beamte die Personen,
die sich auf Grund einer Entschließung des Königs
oder einer vom König ermächtigten Behörde in einem
Dienstverhältnisse zum Staate befinden und ent-
weder einer in der Gehaltsordnung aufgeführten Be-
amtenklasse angehören oder durch Anordnung Jer