Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Dritte Abteilung. 
Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
— 
$ 9. Geschichtliche Entwicklung. 
Die Gemeinden sind Körperschaften des öffent- 
lichen und des bürgerlichen Rechts, d. h. sie sind 
Träger öffentlichrechtlicher Zwecke und Aufgaben 
und anderseits auch wieder Träger ron Rechten und 
Pflichten auf dem Gebiete des Vermögensrechts. Ur- 
sprünglich waren die Gemeinden nach ihrer Ent- 
stehung und ihrem Bestande eine Vereinigung zu 
wirtschaftlichen Zwecken auf der Grundlage gemein- 
schaftlichen Besitzes, des Gemeingutes, der Almende. 
Als aber im Laufe der Zeit die Zahl der Gemeinde- 
genossen so groß ward, daß das Gemeingut keinen 
Überfluß an Nutzungen mehr bot, schlossen sich die 
alten Gemeinden gegenüber neuen Ansiedlern ab, in- 
dem sie denselben keinen oder nur beschränkten An- 
teil an den Gemeinderechten zugestanden. So ent- 
stand neben der alten Gemeinde (Realgemeinde, 
Nutzungsgemeinde) eine zweite, die Bürger- oder po- 
litische Gemeinde, die alle Gemeindeangehörigen um- 
faßte. Lange Zeit war die Nutzungsgemeinde die 
herrschende und trug auch ganz oder größtenteils die 
Gemeindelasten. Allmählich aber trat die politische 
Gemeinde in den Vordergrund und erwarb eigenes, 
für die Gesamtgemeinde bestimmtes Vermögen. Die
	        
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