Berathung über die Einführung von Reichsständen. 107
wie eine Anleihe den Staatscredit belasten würde. Nach
Hardenberg's Gesetz vom 17. Januar 1820 war also für das
Eine wie für das Andere die Zustimmung der Reichsstände
erforderlich. Der König kam bei seiner Abneigung gegen
Reichsstände auf den Gedanken, Ausschüsse der Provinzial-
landtage wählen zu lassen, sie zu einer gemeinsamen Be-
rathung nach Berlin zu laden, und von ihnen die Genehmi-
gung der Zinsgarantie zu begehren. Der Versuch wurde
gemacht, blieb aber erfolglos: die Ausschüsse erkannten die
Nothwendigkeit des Eisenbahnbaues an, erachteten sich aber
nicht zuständig zur Übernahme einer Zinsgarantie. Wenn
man Eisenbahnen erlangen wollte, blieb also nur die Wahl
zwischen einer ausdrücklichen Aufhebung des Gesetzes von 1820
oder der Schöpfung einer reichsständischen Versammlung.
Der König verfiel bei dieser Klemme auf den Ausweg, zum
Behufe der Finanzoperation die sämmtlichen Provinzialstände
als Reichsstände unter dem Titel eines Vereinigten Landtags
zusammenzurufen, für die Zukunft aber eine solche Versamm-
lung nur im Nothfall oder nach seinem Ermessen zu wieder-
holen, und die andern im Gesetze von 1820 den Reichsständen
überwiesenen Geschäfte im Staatsschuldenwesen den vereinigten
Ausschüssen der Provinzialstände oder einer Delegation des
Landtages zu übertragen. Zur näheren Prüfung der Sache
setzte er eine Commission von vier Ministern und einem Hof-
marschall ein und reiste dann in die Rheinprovinz, wo er die
große Frage bei Gelegenheit einer gemeinsamen Rheinfahrt
mit dem Fürsten Metternich besprach. Er erläuterte ihm, daß
er Reichsstände schlechterdings nicht wolle, Provinzialver-
tretungen seien das Einzige, was seinem Staate fromme; nun
könnten aber Fälle eintreten, wie z. B. die Aufnahme einer