1848 Ausführung der Beschlüsse des Vorparlaments. 153
wahlen nach allgemeinem gleichem Stimmrecht. Noch eiliger
wurde den Winken des Vorparlaments in Sachen Schleswig-
Holsteins gehorcht. Am 4. April mahnte der Bundestag
Preußen zum Schutze der Herzogthümer; als gleich darauf
in Schleswig die Dänen den offenen Kampf begannen, erkannte
der Bundestag die provisorische Regierung in Kiel an,
und diese trug nach dem Rückzug der dänischen Truppen
kein Bedenken mehr, auch in Schleswig die Parlamentswahlen
anzuordnen, und damit die Aufnahme des Landes in den Bund
thatsächlich zu vollziehen. Ebenso anstandslos wurde die
zweite, vom Vorparlament begehrte Erweiterung des Bundes-
gebietes auf Antrag Preußens durch Bundesbeschluß vom
11. April verwirklicht, die Aufnahme Ost= und Westpreußens,
und bald nachher auch der deutschen Hälfte der Provinz Posen
in den Bund. Preußen gab damit den Rechtsgrund seiner
Selbständigkeit als europäische Großmacht auf, welche es nach
Bundesrecht als Inhaber außerdeutscher Lande besaß, und
nach der Maaßregel vom 11. erst dann wieder gewinnen konnte,
wenn sein König leitendes Oberhaupt der künftigen Bundes-
gewalt wurde. Dahin aber war der Weg noch weit.
All diese Fügsamkeit aber der bestehenden Gewalten, nach
den Befehlen einer vollmachtlosen Versammlung die mißlichsten
Aufgaben zu übernehmen, hielt die Republikaner nicht ab,
gleich nach dem Schlusse des Vorparlaments das Banner des
bewaffneten Aufruhrs zu entfalten, und zwar an den äußersten
Enden des Bundesgebietes, die Badenser am Bodensee und
die Polen in der Provinz Posen. Das Programm der süd-
deutschen Partei hatte der Dichter Herwegh schon von Paris
aus in einem Manifeste vom 1. April verkündet, und darin
erklärt: „wir erkennen keine andere Macht auf der Erde, als