184 Nationalversammlung und Reichsverweser. 1848
selben? und nach welchen Normen sollte sich das Wirken der
übrigen Beamten regeln? Ohne Zweifel würde ferner die
Nationalversammlung sich die Geldbewilligungen vorbehalten.
Aber wie weit durste die Centralgewalt in der Verwendung
dieser Mittel selbständig verfahren? Wie weit durch ein
Budgetrecht des Parlaments darin beschränkt werden? Wie
man sieht, konnte aus dem Inhalt oder den Lücken dieses
Gesetzes ebenso wohl eine absolute Monarchie des Reichs-
verwesers, als seine vollständige Abhängigkeit von der All-
macht der Nationalversammlung hergeleitet werden.
Noch deutlicher war ein ähnliches Ergebniß hinsichtlich
des Verhältnisses der Centralgewalt zu den Einzelstaaten.
Gleich der erste Satz über die Competenz des Reichs-
verwesers, beinahe wörtlich gleichlautend mit den entsprechenden
Worten der Bundesacte, war bedenklich. Wir haben gesehen,
welche ausschweifende Befugnisse der Bundesgewalt Fürst
Metternich 1819 und 1832 auf das Recht, die allgemeine
Sicherheit zu schützen, gebaut hatte. Ebenso wohl eine demo-
kratische wie eine fürstliche Dictatur ließ sich darauf gründen.
Auch der zweite Satz, das Kriegswesen betreffend, ließ
die mannigfachsten Auslegungen zu. Wer Lust hatte, konnte
ihn als einfache Wiederholung des Artikels 51 der Wiener
Schlußacte, und somit als unverfänglich für den Bestand der
Einzelstaaten auffassen. Aber auch die entgegengesetzte Aus-
legung, die Verschmelzung der Bundescontingente in ein ein-
ziges Reichsheer, unter Ernennung aller höhern Officiere
durch die Centralgewalt, war durch den Wortlaut des Artikels
nicht zu widerlegen.
Die dritte große Befugniß, völkerrechtliche Vertretung
Deutschlands nach Außen, sowie actives und passives Gesandt-